Die §§ 207-216 InsO regeln verschiedene Fälle der Einstellung des Verfahrens. Eine solche Einstellung stellt eine Verfahrensbeendigung dar, die durch Beschluss des Insolvenzgerichts erfolgt.
Eine Einstellung kann danach stattfinden mangels Masse, nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit, wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds oder mit Zustimmung der Gläubiger.
Bei der Einstellung mangels Masse (sog. Massearmut) entscheidet das Insolvenzgericht von Amts wegen. Gemäß § 207 Abs. 1 InsO liegt ein Massearmut vor, wenn „die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken“. Zu den Kosten des Verfahrens zählen insbesondere die Gerichtskosten und die Vergütungen für den vorläufigen Verwalter, den Insolvenzverwalter und ggf. die Mitglieder des Gläubigerausschusses. Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht gedeckt, kann der Insolvenzverwalter nicht mehr vergütet werden, was eine ordnungsgemäße Abwicklung nach allgemeinen Grundsätzen ausschließt. Ein ausreichender Kostenvorschuss und eine Stundung der Kosten verhindern jedoch die Einstellung mangels Masse.
Die Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§§ 208, 211 InsO) ist streng zu trennen von derjenigen mangels Masse. Masseunzulänglichkeit liegt dann vor, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, die Insolvenzmasse jedoch (voraussichtlich) nicht ausreicht, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Insolvenzmasse an die Massegläubiger verteilt worden ist.
Bei einer Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes nach § 212 InsO wird dem Schuldner das Recht gegeben, im Fall des Fehlens oder des Wegfalls des Eröffnungsgrunds die Einstellung des Verfahrens zu beantragen, also immer dann wenn der Schuldner nicht mehr zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Bei einer Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger gemäß § 213 InsO stellt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners das Verfahren ein, wenn alle Insolvenzgläubiger (nicht auch die Massegläubiger) dem zugestimmt haben, da das Verfahren nicht gegen den Willen aller Beteiligten zu Ende geführt werden soll.
Dem Verwalter steht die Befugnis zu, Massegegenstände – auch Grundstücke – freizugeben, wodurch der Schuldner diesbezüglich die Verfügungsgewalt zurückerlangt. Eine solche Freigabe kann auch mit bestimmten Auflagen des Verwalters verbunden sein (sog. modifizierte Freigabe).
Aus der Rechtsnatur des Insolvenzverfahrens folgt insbesondere, dass masseschädliche oder masseneutrale Gegenstände regelmäßig nicht zur Masse gehören sollen, da ihre Inbesitznahme und ihre Verwertung den Gläubigern nicht nur nichts bringt, sondern diesen sogar schaden können. Eine Freigabe kommt folglich insbesondere in Betracht, wo Vermögenswerte wertlos sind, wie etwa belastete Grundstücke, uneinbringliche Forderungen oder wertlose Anlagen. Unter Umstände ist der Verwalter gerade zur Freigabe verpflichtet, wenn nämlich Vermögenswerte für die Masse schädliche Konsequenzen haben könnten, d.h. die Masse schmälern.
Die vorgenannte Befugnis des Verwalters besteht unabhängig davon, ob der Insolvenzschuldner eine natürliche Person oder ein juristische Person ist.
Bei der Freigabe handelt es sich mithin um ein Instrument zum Schutz der Gläubigergemeinschaft, sowie um eine Maßnahme der Haftungsbegrenzung.
Freigegeben werden kann gem. § 35 Abs. 2 InsO auch die selbstständige Tätigkeit eines Schuldners. Für diesen Fall kann der Insolvenzverwalter die Erträge aus der selbstständigen Tätigkeut nicht mehr zur Masse ziehen. Allerdings hat der Schuldner seine Gläubiger so zu stellen, als würde er eine seinen Fähigkeiten entsprechende unselbstständige Tätigkeit ausüben. Für diesen Fall hat er auf Grund eines fiktiven Gehalts seine pfändbaren Beträge zu berechnen und an den Insolvenzverwalter abzuführen, § 295 Abs. 2 InsO.
Die Bestimmungen bezüglich der Gläubigerversammlung sind in den §§ 74 ff. InsO geregelt.
Hintergrund ist der im deutschen Insolvenzverfahren geregelte Grundsatz der Gläubigerautonomie.
Gem. § 74 Abs. 1 S. 2 InsO sind zur Teilnahme an der Versammlung alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt. Bei der Gläubigerversammlung handelt es sich um ein Organ der Selbstverwaltung der Gläubiger im Insolvenzverfahren. Es kann ausschließlich durch das Insolvenzgericht einberufen werden, wodurch dieses seine Aufsichts- und Leitungsfunktionen wahrnimmt.
Folglich sind andere Zusammenkünfte aller in Betracht kommenden Gläubiger, die von Interessenverbänden und ähnlichem organisiert werden, keine Gläubigerversammlung in diesem Sinne.
Befugt, Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, sind gem. § 75 InsO der Insolvenzverwalter, der Gläubigerausschuss und Gläubiger, soweit sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Nicht antragsbefugt ist dagegen der Schuldner.
Aufgabe der Gläubigerversammlung ist es, am Insolvenzverfahren im Interesse aller Gläubiger mitzuwirken. Die einzelnen Befugnisse der Versammlung sind vielfältig und von zentraler Bedeutung; sie finden sich verteilt in den jeweiligen Normen der InsO, so z.B. die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigerausschusses, zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte oder die Sanierung im Wege eines Insolvenzplanverfahrens.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren.
§ 304 InsO schreibt vor, dass für den darin eingegrenzten Personenkreis das Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung findet und lediglich insoweit die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens zur Anwendung gelangen, als die §§ 304 ff. InsO keine besondere Regelung enthalten.
§ 304 InsO definiert den persönlichen Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens und stellt klar, dass die Bezeichnung des Verbrauchers nicht mit der des allgemeinen Zivilrechts gem. § 13 BGB identisch ist.
§ 304 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Schuldner eine natürliche Person ist, die zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit (mehr) ausübt. Hat er vor Insolvenzantragsstellung eine wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit ausgeübt, finden die Vorschriften der §§ 305-314 InsO nur dann Anwendung, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Nach der Legaldefinition des § 304 Abs. 2 InsO handelt es sich um überschaubare Vermögensverhältnisse, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Stellung des Eröffnungsantrags weniger als 20 Gläubiger hat.
§ 304 InsO hat außerdem eine wesentliche, verfahrenslenkende Wirkung im Hinblick auf das Insolvenzeröffnungsverfahren. Fällt der Schuldner unter eine der von § 304 InsO erfassten Personengruppen, so ist der Zugang zu den Gerichten erst dann eröffnet, wenn zuvor ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durch eine zugelassene Stelle (Schuldnerberatung bzw. Rechtsanwalt) durchgeführt worden ist.