Alle Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits begründet waren (vgl. § 38 InsO), evtl. Zinsansprüche und Kosten, die bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.
Forderungen sind nach Insolvenzeröffnung gegenüber dem/der Insolvenzverwalter/In zur Insolvenztabelle anzumelden.
Bei Verfahrenseröffnung wird jeder – dem/der Insolvenzverwalter/In bekannte – Gläubiger/In schriftlich über die Insolvenzeröffnung informiert und zur Forderungsanmeldung aufgefordert.
Die Anmeldefrist zur Forderungsanmeldung ist aus dem Eröffnungsbeschluss ersichtlich, welcher als Anlage zur Forderungsanmeldung beigefügt ist.
Die Forderungsanmeldung muss schriftlich, unterschrieben, bei dem/der Insolvenzverwalter/In, in EURO, mit den entsprechenden Nachweisen und Belegen sowie unter Angabe des Anmeldungsgrundes erfolgen. Sollten die erforderlichen Nachweise nicht mitgeliefert werden, läuft der/die Gläubiger/In Gefahr, dass der/die Insolvenzverwalter/In die Forderung bestreitet. Sollten die fehlenden Nachweise nicht erbracht werden, nimmt der/die Gläubiger/In an der Verteilung der Insolvenzmasse nicht teil. Auch kann er im Falle der Versagung der Restschuldbefreiung keine vollstreckbare Ausfertigung der Tabelle anfordern und aus dieser vollstrecken.
Ein Titel ist ein rechtskräftiges oder vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbares Urteil gegen den Insolvenzschuldner, ein Vollstreckungsbescheid (nicht Mahnbescheid) oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsklausel.
Auch die vollstreckbare Ausfertigung der Insolvenztabelle aus einem früheren Insolvenzverfahren, Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren, bei welchem dem/der Insolvenzschuldner/In keine Restschuldbefreiung erteilt wurde, stellt einen Titel da.
Nein, es ist lediglich eine Kopie des Titels beizufügen.
Das Gericht setzt eine Anmeldefrist zur Forderungsanmeldung, die möglichst eingehalten werden sollte. Im 1. Prüfungstermin können in der Regel nur die Forderungen geprüft werden, die innerhalb dieser Frist angemeldet wurden. Bei Nichtbeachtung der Frist entstehen dem Gläubiger zusätzliche Kosten.
Wenn die Prüfung nicht mehr im ersten Termin erfolgen kann, ist auf Antrag des Gläubigers ein gesonderter Prüfungstermin möglich, dessen Kosten (aktuell EUR 15 je Gläubiger) der Gläubiger zu tragen hat. Diese nachträgliche Prüfungsgebühr ist auch dann zu zahlen, wenn der Gläubiger keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte. Insoweit ist die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzverfahrens im Internet maßgeblich.
Eine nachträgliche Forderungsanmeldung ist bis zum Schlusstermin möglich. Einzige Grenze sind die Ladungsfristen der §§ 177 III, 175 II InsO. Können diese Fristen nicht mehr eingehalten werden und wäre eine Vertagung des Schlusstermins notwendig, ist die Forderungsanmeldung nicht mehr zu berücksichtigen.
Wenn ein Gläubiger, z. B. bei Schadenersatzforderungen, seinen Anspruch noch nicht beziffern kann, hat er die Möglichkeit, einen Schätzbetrag anzumelden. Dieser muss jedoch beziffert werden.
Eine Anmeldung nur „dem Grunde nach“ ist unzulässig.
Die formelle Prüfung der Forderungen findet im Prüfungstermin beim Insolvenzgericht statt. Der/die Insolvenzverwalter/In prüft die Forderungen auf Grundlage der ihm/ihr mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen.
Die übrigen dem/der Insolvenzverwalter/In möglicherweise mit den Geschäftsunterlagen des Schuldners oder der Schuldnerin übergebenen Unterlagen sind bei der Prüfung nicht zu berücksichtigen.
Eine rechtzeitig angemeldete Forderung wird im Termin geprüft, auch wenn der Gläubiger nicht erscheint. Weitere Klärungen bei etwa bestrittenen Forderungen erfolgen in aller Regel außerhalb des Termins.
Falls eine Forderung festgestellt wird, hat dies eine ähnliche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil.
Diese Forderung nimmt an einer etwaigen Verteilung im Insolvenzverfahren teil. Im Falle der Versagung der Restschuldbefreiung kann der Gläubiger beim Insolvenzgericht eine vollstreckbare Ausfertigung der Tabelle beantragen. Hiermit kann er nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners / der Schuldnerin betreiben.
Manche Gläubiger verfügen bei ihrer Forderung über Sicherheiten wie z. B. Bürgschaften, Sicherungsübereignungen, Grundschulden.
Der Erlös aus der Verwertung solcher Sicherheiten führt zur Reduzierung der Forderung des Gläubigers. Er kann an einer etwaigen Quotenverteilung im Insolvenzverfahren dann nur mit der Forderung teilnehmen, die noch offen ist, mit der er also bei der Sicherheitenverwertung „ausgefallen“ ist.
Wird eine Forderung von dem/der Insolvenzverwalter/In (vorläufig) bestritten, heißt das, dass er/sie diese für unberechtigt hält oder aber die vom Gläubiger übergebenen Unterlagen nicht ausreichen, um die Forderung abschließend prüfen zu können.
Insoweit erfolgt eine Mitteilung an den Gläubiger über die Gründe des Bestreitens. Der Gläubiger sollte die fehlenden Unterlagen bei dem/der Insolvenzverwalter/In nachreichen. Im Regelfall erfolgt eine Feststellung nicht sofort, sondern erst im Rahmen der weiteren Verfahrensabwicklung.
Ist eine einvernehmliche Forderungsfeststellung nicht möglich, kann der Gläubiger gegen den/die Insolvenzverwalter/In bei einem ordentlichen Gericht (Amtsgericht, Landgericht) Klage auf Feststellung der Forderung erheben (vgl. § 179 ff. InsO) oder einen zuvor gegen den/die Insolvenzschuldner/In geführten Prozess gegen den/die Insolvenzverwalter/In aufnehmen. Im Rahmen dieses Zivilprozesses, in dem – wie bei einer Zahlungsklage – der Gläubiger die Ansprüche zu beweisen hat, wird geklärt, ob der/die Insolvenzverwalter/In die Forderung festzustellen hat.
Ein solches Vorgehen ist regelmäßig nur dann sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass eine Insolvenzmasse vorhanden ist, oder dem/der Insolvenzschuldner/In die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird.
Zahlungen auf festgestellte Forderungen können erst erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass alle Kosten des Insolvenzverfahrens und alle Masseverbindlichkeiten gedeckt sind. Dies ist in der Regel erst bei Abschluss des Insolvenzverfahrens möglich. Das Insolvenzgericht veröffentlicht den Schlusstermin und weist auf das entsprechende Verteilungsverzeichnis hin, welches beim Amtsgericht niedergelegt ist. Allen verfahrensbeteiligten Gläubigern wir der Beschluss über die Anordnung des Schlusstermins zugestellt.
Dies sind dingliche oder persönliche Rechte Dritter an Gegenständen (z. B. Eigentumsvorbehalt), die sich im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Besitz des Schuldners befinden. Diese Gegenstände gehören nicht zur Insolvenzmasse und werden an den Berechtigten herausgegeben. Der Gläubiger ist aber verpflichtet, sein Eigentum beim/bei der Insolvenzverwalter/In nachzuweisen.
Eine Herausgabe von fremden Gegenständen kann allerdings regelmäßig nicht vor Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung erfolgen. Denn erst dort wird von der Gläubigerversammlung entschieden, ob etwa der Betrieb eines Unternehmens eingestellt werden soll.
Im Gegensatz zum Aussonderungsrecht sind diese Gegenstände/Forderungen Bestandteil der Insolvenzmasse.
Wegen des bestehenden Rechtes des Dritten erfolgt hier eine abgesonderte Befriedigung, d.h. der Gläubiger wird aus dem Verwertungserlös des jeweiligen Gegenstandes vorrangig befriedigt. Kernbeispiele für Absonderungsrechte sind das Sicherungseigentum, die zur Sicherheit abgetretene Forderung sowie das Pfandrecht (vgl. §§ 49-51 InsO).
Der Gläubiger kann aufgrund der Nichtzugehörigkeit des Gegenstandes zur Insolvenzmasse den/die Insolvenzverwalter/In auffordern, diesen herauszugeben.
Ist dies nicht mehr möglich, besteht u. U. ein Ersatzaussonderungsanspruch (vgl. § 48 InsO).
Der Absonderungsberechtigte hat seine Ansprüche schriftlich gegenüber dem/der Insolvenzverwalter/In geltend zu machen und nachzuweisen.
Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich jedoch weiterhin zur Verwertung berechtigt und hat dann den Erlös abzüglich eines Kostenanteils für die Insolvenzmasse von in der Regel 9 % an den Berechtigten abzuführen.
Als Gläubiger haben sie jederzeit die Möglichkeit, sich mittels des Gläubigerinformationssystems (GIS) im Internet über den aktuellen Stand des Verfahrens zu informieren. Im Rahmen der Aufforderung zur Forderungsanmeldung erhalten die Gläubiger eine persönliche PIN; durch deren Eingabe in das Gläubigerinformationssystem sind für die Gläubiger dann alle notwendigen Informationen zum Verfahren einzusehen.
Der/die Insolvenzverwalter/In ist außerhalb des Berichts- und Prüfungstermins nicht zur Auskunft gegenüber den Gläubigern verpflichtet. Insbesondere ist er/sie nicht verpflichtet, Sachstandfragen zu beantworten.
Forderungen, die sich auf Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung beziehen, können zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Werden ab Eröffnung des Verfahrens von dem/der Insolvenzverwalter/In, etwa aufgrund einer Betriebsfortführung des insolventen Unternehmens, Lieferungen und Leistungen beauftragt, so sind dies Masseverbindlichkeiten, die durch den/die Insolvenzverwalter/In ausgeglichen werden.
Bei noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen kann der/die Insolvenzverwalter/In bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 103 InsO die weitere Erfüllung dieser Verträge ablehnen.