1. Was ist Insolvenzgeld und wo ist dieses zu beantragen?Insolvenzgeld ist eine staatliche Lohnersatzleistung, welches bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen ist. Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit, in deren Bezirk der insolvente Arbeitgeber zuletzt seine Betriebsstätte hatte.
2. Was ist Voraussetzung für die Zahlung von Insolvenzgeld?Voraussetzung für die Beantragung und Zahlung von Insolvenzgeld ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung mangels Masse oder die Betriebseinstellung.
3. In welcher Höhe und für welchen Zeitraum wird das Insolvenzgeld bezahlt?Insolvenzgeld wird in Höhe des nicht beglichenen Nettolohns (inklusive Vergütung von Überstunden, vermögenswirksamen Leistungen und Beitragszuschüssen) für den Zeitraum von maximal drei Monaten vor dem Beschluss des Insolvenzgerichts bzw. dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt.
4. Was ist eine Insolvenzgeldvorfinanzierung?Der/die vorläufige Insolvenzverwalter/In kann in manchen Fällen mit Zustimmung der Insolvenzgeldstelle der Agentur für Arbeit die Löhne/Gehälter für den Insolvenzgeldzeitraum über eine Bank bereits vor Insolvenzeröffnung vorfinanzieren und dann an die Arbeitnehmer auszahlen lassen.
Dies ist nur in den Fällen möglich, in denen die Gehälter der Arbeitnehmer nicht bereits mehr als drei Monate rückständig sind, das Unternehmen durch den/die vorläufige(n) Insolvenzverwalter/In fortgeführt wird und zu erwarten ist, dass die Arbeitsplätze dauerhaft erhalten bleiben.
5. Welche Auswirkung hat die Beantragung des Insolvenzverfahrens auf das Arbeitsverhältnis?Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert mit allen Rechten und Pflichten weiter. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten die normalen vertraglichen bzw. tariflichen Kündigungsfristen.
6. Welche Auswirkung hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das Arbeitsverhältnis?Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt das Arbeitsverhältnis als solches unberührt. Hieraus allein ergibt sich noch kein Grund zur betriebsbedingten Kündigung. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf unverändert der ordnungsgemäßen Kündigung bzw. einer Aufhebungsvereinbarung.
Der/die Insolvenzverwalter/In hat jedoch die Möglichkeit, die Arbeitnehmer/Innen von der Erbringung ihrer Pflichten freizustellen, wobei dann die Lohn-/Gehaltszahlung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Bundesagentur für Arbeit verlangt werden kann.
Weiter gelten die verkürzten Kündigungsfristen des § 113 InsO.
7. Bestehen Besonderheiten hinsichtlich der Lohn- und Gehaltszahlungen nach Insolvenzeröffnung?Werden Arbeitnehmer/Innen von dem/der Insolvenzverwalter/In nicht gekündigt bzw. nicht freigestellt, so haben diese gegen die Insolvenzmasse einen Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Lohns/Gehalts (einschließlich Zulagen und Überstundenvergütungen).
Insofern hat die Insolvenzeröffnung keinen Einfluss. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich um bevorrechtigt zu befriedigende Forderungen, die sogenannten Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO.
8. Welche Kündigungsfristen gelten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens?Nach Eröffnung bestehen grundsätzlich die gesetzlichen bzw. (tarif-)vertraglichen Kündigungsfristen fort.
Der/die Insolvenzverwalter/In hat allerdings ein besonderes Kündigungsrecht. Er/Sie kann Kündigungsfristen, die länger als drei Monate sind, auf drei Monate zum Monatsende abkürzen.
Befristete Arbeitsverhältnisse, welche üblicherweise nicht ordentlich gekündigt werden können, sind unter Einhaltung der Drei-Monatsfrist kündbar.
9. Was bedeutet die Nachkündigung eines/einer Insolvenzverwalters/In?Oft werden bereits kurz vor Insolvenzeröffnung Arbeitsverhältnisse aufgrund der „Notlage“ durch den Arbeitgeber gekündigt. Dieser ist zur Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder auch einzelvertraglich geregelten Kündigungsfristen verpflichtet. So kann es sein, dass ein/eine langjährige(r) Mitarbeiter/In z.B. eine Kündigungsfrist von neun Monaten hat.
Nach Insolvenzeröffnung wird der/die Insolvenzverwalter/In von seinem/ihrem Recht der „Abkürzung der Kündigungsfrist“ Gebrauch machen und mit der Drei-Monatsfrist nachkündigen. Er/Sie verhindert damit, dass durch lange Kündigungsfristen und die daraus entstehenden Lohnansprüche die Insolvenzmasse geschmälert wird.
10. Was sollte der/die Arbeitnehmer/In tun, wenn der/die Insolvenzverwalter/In diese(n) nach Insolvenzeröffnung kündigt und sofort freistellt?Der/die Arbeitnehmer/In sollte umgehend mit dem Kündigungs- und Freistellungsschreiben zu der für ihn/sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit gehen und sich arbeitslos melden. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der/die Arbeitnehmer/In Anspruch auf Arbeitslosengeld, allerdings erst ab dem Tag der Antragstellung.
Sollte der/die Insolvenzverwalter/In im Laufe des Insolvenzverfahrens in der Lage sein, die Löhne für diese Freistellungszeit auszuzahlen, wird das Arbeitslosengeld, das der/die Arbeitnehmer/In bereits erhalten hat, verrechnet und von dem/der Verwalter/In an die Bundesagentur für Arbeit zurückgezahlt. Der/die Arbeitnehmer/In erhält dann später nur die Differenz zum Nettolohnanspruch.
11. Was ist bei der Arbeitslosmeldung zu beachten?Die Arbeitslosmeldung und Beantragung des Arbeitslosengeldes muss jede(r) Arbeitnehmer/In persönlich bei der für ihn zuständigen Bundesagentur für Arbeit vornehmen. Dies muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bzw. Freistellung geschehen, da erst ab diesem Zeitpunkt eine Zahlung des Arbeitslosengeldes erfolgt.
12. Was passiert mit rückständigen Löhnen und Gehältern eines/einer Arbeitnehmers/In in der Freistellung?Die Lohnforderungen aus der Freistellungszeit nach Eröffnung bleiben zunächst als Forderung gegen die Insolvenzmasse stehen (Masseforderung). Der/die Arbeitnehmer/In ist somit ein Massegläubiger.
Der/die Insolvenzverwalter/In ist verpflichtet, im Laufe des Verfahrens die Ansprüche aller Massegläubiger vollständig auszugleichen. Kann er/sie das nicht oder nur quotal, muss er/sie die sogenannte Masseunzulänglichkeit anzeigen.