Man spricht von einer Insolvenz (latein. solvere „auflösen“, „eine Schuld abtragen“), wenn das Vermögen des/der Schuldners/In nicht mehr ausreicht, alle Gläubiger zu befriedigen, diese(r) also zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines/einer Schuldners/In gemeinschaftlich – meist nur anteilig – zu befriedigen, indem das Vermögen des/der Schuldners/In verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt eines Unternehmens getroffen wird. Dem/der redlichen Schuldner/In wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen/ihren restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 InsO).
Das Regelinsolvenzverfahren wird bei Firmen (z.B. einer GmbH oder AG) sowie bei Selbstständigen und ehemals Selbstständigen durchgeführt. Bei letzteren nur insoweit, als Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen oder mehr als 19 Gläubiger Forderungen beanspruchen bzw. die Vermögensverhältnisse aus anderen Gründen nicht überschaubar sind. Die Abkürzung im Aktenzeichen des Gerichts lautet hierfür „IN“.
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren tritt bei allen übrigen lebenden Schuldnern/Innen in Kraft. Die Abkürzung im Aktenzeichen des Gerichts lautet hierfür „IK“.
Der/die Gutachter/In erstellt für das Insolvenzgericht ein Gutachten, ob bei dem Antragsgegner ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die Kosten der Durchführung eines Insolvenzverfahrens aus dem Vermögen des/der Schuldners/In gedeckt werden können.
Wenn das Vermögen des/der Schuldner/In voraussichtlich nicht ausreicht, um die zu erwartenden Kosten der Durchführung eines Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Vergütung und Auslagen eines/einer Insolvenzverwalters/In) zu decken, wird das Insolvenzverfahren „mangels Masse“ nicht eröffnet, es sei denn ein Dritter leistet einen Kostenvorschuss, oder der/die Schuldner/In stellt einen eigenen Insolvenzantrag, verbunden mit einem Antrag, ihm die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4a InsO zu stunden.
Die Tätigkeit des Insolvenzgerichtes, des/der Gutachters/In sowie eines/einer etwaigen vorläufigen Insolvenzverwalters/In wird durch Beschluss des Gerichtes eingestellt. Der ggf. angeordnete Insolvenzbeschlag auf das schuldnerische Vermögen wird aufgehoben. Die Verfügungsgewalt geht wieder vollständig auf den/die Schuldner/In bzw. dessen/deren Vertretungsberechtigte über.
Handelt es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person (z.B. GmbH oder AG) wird diese von Amtswegen aus dem Handelsregister gelöscht. Vollstreckungen gegen diese sind jedoch weiterhin möglich.
Der/die Richter/In setzt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen/eine Insolvenzverwalter/In ein, welcher/welche das Vermögen des/der Schuldners/In verwaltet.
Eigene Verfügungen des/der Schuldners/In sind danach unwirksam.
Leistungserbringungen an den/die Schuldner/In haben keine Erfüllungswirkung, d.h. Zahlungen / Leistungen an den/die Schuldner/In sind an die Insolvenzmasse nochmals zu leisten.
Mit Durchführung eines Insolvenzverfahrens einschließlich des Restschuldbefreiungsverfahrens besteht für natürliche Personen die Möglichkeit, von ihren Schulden nach 6 Jahren (beginnend ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) befreit zu werden. Die Restschuldbefreiung bewirkt, dass bestehende Forderungen gegen den/die Insolvenzschuldner/In selbst nicht mehr durchgesetzt werden können. Unberührt hiervon sind jedoch Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Bürgen oder Gesamtschuldner).
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Forderungen aus sogenannten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Voraussetzung ist, dass diese Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Insolvenzverfahren als solche angemeldet und dargelegt wurden. Weiter muss eine solche Forderung festgestellt worden sein und der/die Schuldner/In darf dieser nicht widersprochen haben.
Weiter sind von der Restschuldbefreiung Geldstrafen und Bußgelder ausgenommen.
Dem/der Insolvenzschuldner/In kann die Restschuldbefreiung auf Grund eines Antrags eines Gläubigers versagt werden, wenn der/die Insolvenzschuldner/In seine/ihre Obliegenheiten verletzt. Über eine entsprechende Pflichtverletzung berichtet der/die Insolvenzverwalter/In an das Insolvenzgericht spätestens in seinem/ihrem Schlussbericht.
Ebenfalls von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die Kosten des Insolvenzverfahrens.
Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sind Schadensersatzforderungen, die aus einem vorsätzlichen, rechtswidrigen Verhalten des/der Schuldners/In resultieren (z.B. Betrug, Unterschlagung, Körperverletzung, Beförderungserschleichung).
Die Wohlverhaltensperiode ist nur bei Verfahren über das Vermögen einer natürlichen Person möglich, sofern diese einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Die Wohlverhaltensphase beginnt mit der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Diese erfolgt, wenn das Vermögen des/der Schuldners/In durch den/die Insolvenzverwalter/In liquidiert worden ist und diese(r) dem Gericht über die Verwertung eine entsprechende Schlussrechnung gelegt hat.
In Rahmen der Wohlverhaltensphase muss der/die Schuldner/In folgende Pflichten erfüllen:
- alle Einkünfte offen legen
- den pfändbaren Teil des Einkommens ausschließlich an den/die Treuhänder/In abführen
- dem/der Treuhänder/In und dem Gericht Mitteilung über jeden Arbeitsplatz- oder Wohnwechsel machen
- geerbtes Vermögen zur Hälfte dem/der Treuhänder/In abführen
Verletzt der/die Schuldner/In eine der aufgeführten Pflichten, kann auf Antrag eines Gläubigers das Gericht die Restschuldbefreiung versagen.
Falls der/die Schuldner/In bereits wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde, in den letzen drei Jahren vor Antragsstellung falsche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, Kredite oder Leistungen aus öffentlichen Kassen verschwendet hat oder falsche Angaben in den Vermögens-, Einkommens-, Gläubiger- oder Forderungsverzeichnissen gemacht hat, seine/ihre sonstigen Obliegenheiten, insbesondere seinen/ihren Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nicht nachgekommen ist, kann auf Antrag eines Gläubiger dem/der Insolvenzschuldner/In die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht versagt werden.
Ein entsprechender Antrag muss fristgerecht beim Insolvenzgericht gestellt werden.
Eine Stundung der Verfahrenskosten (§4a InsO) ist nur bei natürlichen Personen möglich. Diese wird bewilligt, sofern das Vermögen des/der Schuldners/In die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht deckt, der/die Schuldner/In einen eigenen Insolvenzantrag, einen Kostenstundungsantrag sowie einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat und die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht durch Dritte (z.B. Ehepartner) übernommen werden können.
Die während des Insolvenzverfahrens erzielten Einnahmen werden zunächst zur Deckung der Verfahrenskosten verwandt. Der verbleibende Betrag wird nach Abschluss der Wohlverhaltensphase gegen den Schuldner geltend gemacht. Ist dieser nicht in der Lage, diese zu leisten, werden sie weiterhin gestundet oder ratierlich zurückgefordert. Dabei gelten die Einkommensgrenzen der Prozesskostenhilfe.
Ein Insolvenzverfahren kann erst abgeschlossen werden, wenn sämtliche Vermögenswerte des/der Schuldners/In verwertet und die Gläubiger gemeinschaftlich befriedigt wurden. In vielen Fällen müssen berechtigte Ansprüche des/der Schuldners/In allerdings erst gerichtlich über mehrere Instanzen durchgesetzt werden. Nicht selten hängt daher der Abschluss eines Insolvenzverfahrens von der Beendigung eines gerichtlichen Rechtsstreits ab.
Daher kann eine Aussage, wie lange ein Insolvenzverfahren dauert, nicht getroffen werden. Während größere Unternehmensinsolvenzen häufig mehrere Jahre dauern, sind kleinere Verfahren durchaus auch schon nach einem Jahr abschlussreif.
Ob sich an das Insolvenzverfahren eine Wohlverhaltenphase anschließt, ist von der Verfahrensart und den gestellten Anträgen abhängig.
Das laufende Einkommen des/der Schuldners/In fällt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich mit dem einer Pfändung gemäß § 850c ZPO unterliegenden Anteil in die Insolvenzmasse (vgl. Pfändungsfreitabellen). Erhöhungen/Minderungen des pfändbaren Anteils unterliegen den Bestimmungen der Einzelzwangsvollstreckung.
Übt der/die Insolvenzschuldner/In eine selbstständige Tätigkeit aus, kann der/die Insolvenzverwalter/In diese aus der Insolvenzmasse freigeben. Für diesen Fall hat der/die Insolvenzschuldner/In die Insolvenzmasse so zu stellen, als sei er/sie angestellt tätig. Maßgeblich ist insoweit nicht der wirtschaftliche Erfolg seiner/ihrer selbstständigen Tätigkeit, sondern alleine was er/sie im Rahmen eines angestellten Verhältnisses aufgrund seiner/ihrer Befähigung bzw. Ausbildung verdienen könnte. Die Höhe dieses Betrages setzt nicht der/die Insolvenzverwalter/In fest, sonder sie ist ggf. im Rahmen eines Verfahrens über die Versagung der Restschuldbefreiung festzustellen.
Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung der §§ 35, 36 InsO, wonach beurteilt wird, welche Gegenstände des/der Insolvenzschuldners/In Bestandteil der Insolvenzmasse sind.
Eigentümer dieser Gegenstände bleibt der/die Schuldner/In. Er/sie verliert jedoch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis.
Mit der Freigabeerklärung hat der/die Insolvenzverwalter/In die Möglichkeit, den Insolvenzbeschlag für einzelne Gegenstände aufzuheben und diese dadurch dem/der Schuldner/In wieder zu seiner/ihrer freien Verfügung zu überlassen. Dies erfolgt insbesondere in den Fällen, in denen die laufenden Kosten für die Bewirtschaftung nicht aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können und nicht zu erwarten ist, dass die Verwertung zu einem die Verfahrenskosten deckenden Erlös führt.
Grundsätzlich hindert die Eröffnung des Verfahrens die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit nicht. Dies muss jedoch in Absprache mit dem/der Insolvenzverwalter/In erfolgen. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall ist beim zuständigen Insolvenzgericht ein Antrag auf Festsetzung eines Unterhaltsbetrages einschließlich der Werbungskosten zu stellen, sofern der/die Insolvenzverwalter/In die selbstständige Tätigkeit nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben hat.
Diese Neuverbindlichkeiten sind nicht Bestandteil des Insolvenzverfahrens und müssen entsprechend der Fälligkeit beglichen werden.
Neugläubiger sind an einer zwangsweisen Durchsetzung der Forderung nicht gehindert.
Diese Gegenstände sind Bestandteil der Insolvenzmasse und sind durch den/die Insolvenzverwalter/In zu verwerten, es sei denn sie sind unpfändbar.
Eine Unpfändbarkeit kommt in den Fällen in Betracht, in denen der/die Insolvenzschuldner/In diese zur Ausübung seiner/ihrer Erwerbstätigkeit benötigt. Dies hat der/die Insolvenzschuldner/In darzulegen. Insbesondere ist darzulegen, dass er/sie seine/ihre Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann.