Urteile

11. November 2011

OLG Naumburg: Wird ein Berater auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil er unnötig zu einem Insolvenzantrag geraten haben soll, so trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Schuldenbereinigung außerhalb des Insolvenzverfahrens möglich gewesen wäre

Folgender Sachverhalt führte letztlich zum Urteil des OLG Naumburg vom 11. August 2011, Az: 1 U 74/07:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadenersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (künftig: Mandant) wegen fehlerhafter Rechtsberatung im Zusammenhang mit einem Regelinsolvenzverfahren im Dezember 2001.

Der Mandant betrieb seit 1990 ein Autohaus in Form eines Einzelunternehmens. Am 20. Dezember 2001 meldete er sein Gewerbe ab und schloss den Geschäftsbetrieb des Autohauses.

Der Mandant hatte zur Altersvorsorge einen Vertrag zur privaten Rentenversicherung sowie einen Kapitallebensversicherungsvertrag geschlossen. Die Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von damals ca. 25.600,– Euro hatte er mit Pfandvertrag vom 20. Dezember 2000 an die Klägerin verpfändet. Die Pfändung war rechtlich unwirksam, weil sie der Versicherungsgesellschaft zunächst nicht angezeigt worden war.

Der Beklagte war seit mehreren Jahren mit der gesamten Buchhaltung sowie mit der Beratung und Vertretung der Eheleute B. in allen privaten und gewerblichen Steuerangelegenheiten betraut. Im Dezember 2001 wurde er weiter mit der Beratung und Vertretung in einer Insolvenzangelegenheit beauftragt. Der Beklagte reichte am 21. Dezember 2001 namens und in Vollmacht des Mandanten einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens beim Amtsgericht Dessau ein, woraufhin das Verfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter kündigte beide o.g. Versicherungsverträge und zog die Rückkaufswerte zur Masse ein. Die Herausgabe der Versicherungspolicen hatte er gerichtlich gegen den Mandanten durchgesetzt.

Die Klägerin hat u.a. behauptet, dass der Beklagte den Mandanten zur Beantragung eines Regelinsolvenzverfahrens gedrängt habe. Er habe den Antrag als einzige Handlungsalternative dargestellt und den Mandanten dabei nicht über die Risiken und Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens aufgeklärt, insbesondere nicht über das Risiko des Verlustes seiner bisherigen Altersvorsorge. Bei ordnungsgemäßer Belehrung über die Prozessrisiken hätten es die Eheleute B. zudem nicht auf einen Rechtsstreit mit dem Insolvenzverwalter über die Herausgabe der Versicherungspolicen ankommen lassen, sondern diese bereits auf außergerichtliche Aufforderung herausgegeben.

Der Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass er pflichtwidrig gehandelt hätte, wenn er den Mandanten nicht zur Antragstellung auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens geraten hätte.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Der Senat hat die Berufung zunächst mit seinem Urteil vom 17.1.2008 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat gegen das Urteil des Senats zunächst Nichtzulassungsbeschwerde und nach deren Zulassung Revision eingelegt. Mit dem am 20.1.2011 verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Senats aufgehoben.

Daraufhin tenorierte das OLG Naumburg wie folgt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.7.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.247,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung hat nur teilweise Erfolg. Die Klage ist begründet, soweit es um die Prozesskosten für die Verfahren vor dem Landgericht Dessau und dem Oberlandesgericht Naumburg in Höhe von (insgesamt) 6.247,83 Euro geht (2). Die Klage ist unbegründet, soweit es um die Verwertung der Lebens- (25.671,64 Euro) und der Rentenversicherung (1.541,18 Euro) im durchgeführten Regelinsolvenzverfahrens geht (1).

(1)

Aus der vom Senat beigezogenen Akte über das Insolvenzverfahren lässt sich aus dem abschließenden Bericht des Insolvenzverwalters (zum Stand 27.6.2005) feststellen, dass sich am Ende des Insolvenzverfahrens eine Verteilungsquote von 2,81 % ergab.

Der Senat hatte in der Ladungsverfügung dargelegt, was er an Vortrag von der Klägerin zu der Frage erwartet, dass eine Schuldenbereinigung ohne Beantragung und Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens möglich gewesen sei. Der Vortrag der Klägerin zu diesem Fragenkomplex ist unzureichend. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Schuldenbereinigung außerhalb des Insolvenzverfahrens möglich gewesen wäre. Die Beantragung des Regelinsolvenzverfahrens war grundsätzlich rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens gegeben waren. In dem Eröffnungsbeschluss vom 18.3.2002 hat das Insolvenzgericht die Eröffnung gerade mit bestehender Zahlungsunfähigkeit begründet. Will ein Schädiger einwenden, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens), trifft ihn dafür die Beweislast. Nichts anderes kann für den umgekehrten Fall gelten, dass der Geschädigte einwendet, dass im Fall eines anderen rechtmäßigen Verhaltens der Schaden nicht eingetreten wäre.

Abgesehen von der Forderung der Sparkasse beliefen sich die vom Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen der Gläubiger auf 19.430,40 Euro. Die Klägerin bleibt auf die Frage, wie diese Forderungen beglichen werden sollten, jede Antwort schuldig. Im Schriftsatz vom 29.6.2011 heißt es insoweit lediglich, dass das benötigte Geld dafür ohne weiteres hätte aufgetrieben werden können. Dabei handelt es sich um keinen für den Beklagten einlassungsfähigen Vortrag. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, woraus sich die Hoffnung der Klägerin speiste, dass mit diesen Gläubigern überhaupt eine Regelung möglich gewesen wäre. Hätten Mittel zur Verfügung gestanden, die Forderungen insgesamt abzulösen? Welche Quote hätte der Mandant anbieten können? Zusammengefasst ist an dieser Stelle noch einmal festzuhalten: Es geht nicht nur um die Frage, ob der Mandant überhaupt in der Lage gewesen wäre, die Gläubiger zu befriedigen, sondern darum, dass er dies entweder

- in vollem Umfang gekonnt hätte oder

- in Höhe einer Quote, wobei dann aber zusätzlich vorgetragen werden müsste, dass die Gläubiger diese Quote akzeptiert und gleichwohl dem Mandanten die Versicherungen in vollem Umfang belassen hätten.

Dazu fehlt indes jeder nachvollziehbare Vortrag, sodass es im Ergebnis schon nicht mehr darauf ankommt, warum die Sparkasse letztlich stillgehalten hat. Vor diesem Hintergrund hätte es gesondertem Sachvortrag dazu bedurft, dass (und vor allem warum) die Sparkasse bei einer Schuldenregulierung außerhalb eines förmlichen Regelinsolvenzverfahrens dem Mandanten die Versicherungen belassen hätte.

(2)

Die Klage ist demgegenüber begründet, soweit mit ihr die Verfahrenkosten für die Verfahren vor dem Landgericht Dessau und dem Oberlandesgericht Naumburg geltend gemacht werden. Die Kosten sind tatsächlich angefallen. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen vorzutragen, warum er gegenüber der Herausgabeklage des Insolvenzverwalters

- der Klage des Insolvenzverwalters überhaupt entgegengetreten ist;

- Berufung eingelegt hat.

In diesem Umfang hat die Berufung keinen Erfolg.

 

(Quelle: OLG Naumburg, Urteil vom 11. August 2011, Az: 1 U 74/07)

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