OLG Hamm: Im Rahmen der Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) hat der andere Teil die maßgebliche Kenntnis auch von Umständen, die er allein durch Eingang entsprechender elektronischer Daten und deren vollautomatisierte Verarbeitung in einem Computersystem mitgeteilt bekommt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Februar 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.064,96 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2010 zu zahlen.
Aus den Gründen:
I.
Gesetzliche Grundlage der Hauptforderung der Klage ist § 143 I InsO. Die von der Schuldnerin auf Sozialversicherungsbeiträge für ihre geringfügig Beschäftigten an die Beklagte i. H. v. 13.064,96 € geleisteten Zahlungen unterliegen der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 I InsO.
1. Dass die zugrundeliegenden Banküberweisungen als Rechtshandlungen der Schuldnerin die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligten, stellt die Beklagte zu Recht nicht in Frage.
2. Die Schuldnerin handelte dabei mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Benachteiligungsvorsatz i. S. v. § 133 I InsO liegt vor, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder seine drohende Zahlungsunfähigkeit, kann daraus nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden.
Die Klägerin hat bereits den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin substanziiert durch Forderungs-/Liquiditätsübersichten für den 6.4.2004 und 27.4.2007, die eine Liquiditätsunterdeckung von zuletzt immer noch 40 % ausweisen, dargestellt. Bei einmal eingetretener Zahlungsunfähigkeit trifft den Anfechtungsgegner die Beweislast dafür, dass sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung schon wieder behoben war. Davon, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin um die tatsächlichen, die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umstände wusste, muss nach der Lebenserfahrung ausgegangen werden. Daraus folgt sein Benachteiligungsvorsatz jedenfalls in der Form der billigenden Inkaufnahme der Minderung der Befriedigung anderer Gläubiger infolge der Leistung an den Anfechtungsgegner.
3. Die Beklagte hatte bei Erhalt der Zahlungen die erforderliche Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin.
a) Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Dabei steht der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt. Laut unbestrittener Aufstellung in der Klageschrift hat die Schuldnerin bis zum 30.5.07 noch Rückstände aus März 07 getilgt und erst mit den Zahlungen vom 14.6.07 und 12.7.07 die Beitragsabführung für die jeweiligen Vormonate ebenfalls noch nicht termingerecht vorgenommen. Die Beklagte hat vorgerichtlich selbst geltend gemacht, dass die Schuldnerin alle Rückstände erst im Juni 2007 ausgeglichen hatte.
Allein aus der Tilgung des Rückstandes ab Juni 2007 durfte die Beklagte nicht schließen, die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit sei wieder behoben.
b) Die zwingend zur Schlussfolgerung auf die Zahlungsunfähigkeit führenden tatsächlichen Umstände waren der Beklagten zur Kenntnis gelangt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann sie dagegen nicht mit Erfolg einwenden, alles Wissen um die Zahlungsweise der Schuldnerin sei ohne persönliche Kenntnisnahme durch einen ihrer Mitarbeiter nur entpersonalisiert in ihrer vollautomatisch arbeitenden, insoweit durch §§ 28 a ff SGB IV vorgeschrieben Datenverwaltung angesammelt gewesen.
Bei diesem Verfahren werden durch ein bei den Arbeitgebern automatisierten Meldeverfahrens die für die dort Beschäftigten zu entrichtenden Beiträge bereits zur Höhe ausgerechnet elektronisch per Internet mitgeteilt. Erst wenn nach einem Monat der Computer der Beklagten keinen Zahlungseingang auf dem Bankkonto feststellt, druckt er eine Zahlungsaufforderung, die versandt wird. Wird bei einem erneuten elektronischen Zahlungsabgleich nach einem weiteren Monat noch kein Zahlungseingang festgestellt, wird immer noch automatisch/elektronisch das Hauptzollamt informiert, das mit der weiteren Beitreibung, dann auch mit Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt ist. Bis dahin nimmt nach dem Vortrag der Beklagten kein menschlicher Sachbearbeiter die Vorgänge zur Kenntnis.
Der Beklagten sind, soweit sie den Beitragseinzug einem Computer überlässt, die in diesen eingegebenen Informationen wie eigenes, menschliches Wissen analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Sie hat – gleichgültig ob ihr durch Gesetz vorgeschrieben oder nicht – eine Organisation zur Verwaltung und Überwachung der Zahlungseingänge eingerichtet, innerhalb derer der Computer die Funktion eines Wissensvertreters einnimmt.
Hierfür sind folgende Erwägungen bestimmend:
Über die rechtsgeschäftliche Vertretung hinaus ist auch in anderen Bereichen eine Wissenszurechnung analog § 166 BGB anerkannt. Danach ist Wissensvertreter i. S. d. bisherigen Anwendung von § 166 BGB jeder, der nach der Organisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggfs. weiterzuleiten.
Wohl fehlt dem hier eingeschalteten Computersystem die “eigene Verantwortung” zur Zeit der aktuellen Abarbeitung seines Programms. Die für den Wissensvertreter geforderte eigene Verantwortung bei der Aufgabenerledigung hat der Vertretene aber bereits mit der Inbetriebnahme des entsprechend automatisierten Programms vorgreifend und abschließend wahrgenommen. Es gehört es zu dessen Organisationspflicht, bei der Installation des Programms für eine Gestaltung zu sorgen, bei der eine “Meldung” der über die automatisierte eigentliche Aufgabe hinaus gesetzlich relevanten Informationen an den Betreiber persönlich bzw. dessen zuständigen Vertreter gelangt.
Wohl weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass § 133 I InsO positive Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit erfordert und selbst grob fahrlässige Unkenntnis für die Anfechtbarkeit nicht genügen lässt. Die elektronische Speicherung der Information der maßgeblichen Umstände ist aber bereits positive Kenntnis im geforderten Sinn, nicht nur Kennenmüssen. Mit dem Unterlassen einer Organisation, die ihre Kenntnisnahme durch persönliche Mitarbeiter sicherstellt, verhält die Beklagte sich vielmehr wie ein Gläubiger, der die Augen vor offensichtlichen Umständen, die die Schlussfolgerung auf die Zahlungsunfähigkeit aufdrängen, gezielt verschließt.
II. Die erstinstanzlich von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung bleibt erfolglos, weil sie gemäß § 96 I Ziffer 1. InsO unzulässig ist. Unter dieses Aufrechnungsverbot fallen auch Rückgewähransprüche aus § 143 InsO, die aufgrund einer Insolvenzanfechtung gemäß § 129 ff InsO, mithin nach Verfahrenseröffnung entstehen.
(Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 8. September 2011, Az: 27 U 36/11)
Zurück