Urteile

11. November 2011

LG Göttingen: Die Versagung der Restschuldbefreiung in Bezug auf eine Obliegenheitspflichtverletzung des Schuldners ist nicht gerechtfertigt, wenn der Schuldner seinen Verstoß gegen die Obliegenheiten geheilt hat, bevor die Gläubiger den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben

Dem Beschluss des LG Göttingen vom 3. August 2011, Az: 10 T 63/11, war folgender Sachverhalt vorangegangen:

Im Juni 2007 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Dem Schuldner ist mit Beschluss vom 21.02.2008 die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt worden, sofern er während der Laufzeit der Abtretungserklärung die ihm gemäß § 295 InsO obliegenden Verpflichtungen erfüllt und keine sonstigen Versagungsgründe vorliegen.

In seinem Bericht vom 12.03.2009 hat der Treuhänder ausgeführt, der Schuldner habe trotz Aufforderung keinerlei Einkommensnachweise zur Verfügung gestellt, so dass der Treuhänder nicht habe prüfen können, ob der Arbeitgeber die geleisteten pfändbaren Anteile korrekt ermittelt habe.

Unmittelbar nach diesem Bericht hat der Schuldner die angeforderten Lohnabrechnungen zur Verfügung gestellt. Am 15.03.2011 hat der Treuhänder berichtet, dass der Schuldner wiederum seit Mai 2009 Einkommensnachweise nicht übersandt habe. Der letzte pfändbare Einkommensanteil sei im November 2009 abgeführt worden. Es sei nicht bekannt, ob beziehungsweise wo der Schuldner beschäftigt sei. Auf den aufgelaufenen Rückstand von 402,40 Euro habe der Schuldner bislang 210,00 Euro gezahlt, der Rest sei jedoch nach wie vor offen.

Unter Bezugnahme auf diesen Bericht des Treuhänders haben die Gläubiger im April 2011 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Schuldner verletze seine Obliegenheiten. Trotz der Aufforderung durch den Treuhänder habe der Schuldner seit Mai 2009 keine Gehaltsabrechnungen mehr vorgelegt. Der Treuhänder könne daher die Richtigkeit der gezahlten pfändbaren Anteile nicht überprüfen. Hierdurch sei die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.

Mit Schreiben vom 09.05.2011 hat der Treuhänder mitgeteilt, der Schuldner habe die fehlenden Einkommensnachweise am 09.05.2011 übersandt. Seit dem 19. Dezember 2009 beziehe der Schuldner Arbeitslosengeld in Höhe von 771,30 Euro. Seit dem 18.08.2010 nehme er an einer Umschulungsmaßnahme teil.

Mit Beschluss vom 20.05.2011 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Gläubiger hätten den Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die nachträgliche Übersendung der Unterlagen durch den Schuldner heile die Obliegenheitspflichtverletzung nicht, denn nach Ablauf der Frist des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO komme eine Heilung nicht mehr in Betracht.

 

Entscheidungsgründe

 

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 6, 296 Abs. 3 InsO zulässig, sie ist auch begründet.

Der Antrag der Gläubiger, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1 InsO liegen nicht vor.

1.

Nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstößt der Schuldner gegen seine Obliegenheiten, wenn er die von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge verheimlicht oder dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen keine Auskunft über seine Erwerbstätigkeit, seine Bezüge und sein Vermögen erteilt. Der Schuldner hat zunächst gegen diese Obliegenheit verstoßen, denn er hat trotz der entsprechenden Aufforderung seine Gehaltsabrechnungen ab Juni 2008 dem Treuhänder nicht zur Verfügung gestellt. Aus dieser Obliegenheitsverletzung des Schuldners resultierte auch eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, denn der Treuhänder war aufgrund der fehlenden Einkommensnachweise nicht in der Lage zu überprüfen, ob die vom Arbeitgeber abgeführten pfändbaren Anteile des Einkommens korrekt ermittelt waren.

Gleichwohl ist die Versagung der Restschuldbefreiung in Bezug auf diese Obliegenheitspflichtverletzung des Schuldners nicht gerechtfertigt, denn der Schuldner hat noch im März 2009 die angeforderten Gehaltsabrechnungen für die Zeit ab Juni 2008 dem Treuhänder übersandt. Er hat damit seinen Verstoß gegen die Obliegenheiten geheilt, bevor die Gläubiger den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben.

Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner auch nicht deshalb zu versagen, weil er die sich nach der Überprüfung der Gehaltsabrechnungen durch den Treuhänder ergebenden Rückstände der pfändbaren Anteile seines Einkommens nicht vor der Stellung des Versagungsantrags zurückgezahlt hat. Diese unterlassene Zahlung des Schuldners stellt keine Verletzung der Obliegenheitspflicht im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO dar. Insbesondere erfüllt dieses Verhalten des Schuldners nicht den Tatbestand des Verheimlichens der von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge. Verheimlichen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet vielmehr, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht oder dem Treuhänder die pfändbaren Bezüge nicht mitteilt. Die nicht rechtzeitige Zahlung der Rückstände durch den Schuldner wird jedoch vom Tatbestand des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht erfasst. Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht geregelt. Eine analoge Anwendung der Vorschriften scheidet aus, denn die Versagungsgründe sind in der Insolvenzordnung abschließend geregelt.

2.

Der Antrag auf Versagung des Restschuldbefreiung ist auch nicht deshalb begründet, weil der Schuldner seine Gehaltsabrechnungen ab Juni 2009 trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt hat. Zwar hat der Schuldner damit gegen seine Obliegenheiten gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen. Gemäß § 296 Abs. 1 InsO setzt jedoch die Versagung der Restschuldbefreiung voraus, dass durch den Verstoß des Schuldners gegen eine seiner Obliegenheiten die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Die Beeinträchtigung ist durch einen Vergleich zwischen einem ordnungsgemäß und dem unter Obliegenheitsverstößen durchgeführten Restschuldbefreiungsverfahren zu bemessen. Allein die Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus. Mithin liegt eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist, mithin muss ein pfändbarer Anteil verbleiben. Hier hat der Verstoß des Schuldners gegen seine Obliegenheiten nicht zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt. Aus der Vorlage der fehlenden Einkommensnachweise ergibt sich, dass er bis zum 18.12.2009 beschäftigt war. Tatsächlich sind bis November 2009 pfändbare Anteile seines Einkommens an die Masse abgeführt worden. Dass sich aus den nun vorgelegten Einkommensnachweisen ein höherer pfändbarer Anteil ergibt, haben die Gläubiger nicht dargelegt. Auch führt der Umstand, dass der Schuldner ab Dezember 2009 die Bescheinigungen über den Bezug von Arbeitslosengeld nicht vorgelegt hat, zu keiner Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Der Schuldner bezieht seit dem 19.12.2009 Arbeitslosengeld in Höhe von 731,30 Euro. Von diesem Einkommen steht der Masse ein pfändbarer Anteil nicht zu. Selbst wenn der Schuldner die Bescheinigung über den Bezug des Arbeitslosengeldes dem Treuhänder übersandt hätte, hätte dieser keine pfändbaren Anteile zur Masse ziehen können. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ergibt sich deshalb keine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger.

Im Hinblick darauf kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner durch die verspätete Vorlage der Einkommensnachweise den Obliegenheitsverstoß heilen konnte.

 

(Quelle: LG Göttingen, Beschluss vom 3. August 2011, Az: 10 T 63/11)

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