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	<title>WZR Insolvenz GbR</title>
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		<title>OLG Koblenz: Mangels Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin keine Anfechtung der Begleichung einer Steuerberaterforderung durch den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin aus eigenen Mitteln</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 08:47:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 10. Zivilsenat des OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 (Az: 10 W 485/11) wie folgt entschieden. &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-inso.com/olg-koblenz-mangels-verpflichtung-der-insolvenzschuldnerin-keine-anfechtung-der-begleichung-einer-steuerberaterforderung-durch-den-geschaftsfuhrer-der-insolvenzschuldnerin-aus-eigenen-mitteln/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 10. Zivilsenat des OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 (Az: 10 W 485/11) wie folgt entschieden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Leitsatz</strong></p>
<p>1. Keine Anfechtung der Begleichung einer Steuerberaterforderung durch den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin aus eigenen, aus Darlehensaufnahme stammenden Mitteln.</p>
<p>2. Nimmt der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ein ausschließlich persönliches Darlehen auf, um eine Steuerberaterrechnung für die Insolvenzschuldnerin zu begleichen und damit die Erstellung des Jahresabschlusses zu ermöglichen, liegt mangels Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin aus dem Darlehensvertrag keine anfechtbare Rechtshandlung vor, auch wenn die Zahlung &#8211; zweckgebunden und ohne Begründung einer eigenen freien Verfügungsmöglichkeit der Insolvenzschuldnerin &#8211; über ein Girokonto der Insolvenzschuldnerin geleitet wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gründe</strong></p>
<p>Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.</p>
<p>Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht die begehrte Prozesskostenhilfe verweigert, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).</p>
<p>Dem Antragsteller steht der behauptete Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht zu, da die von ihm erklärte Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO ins Leere geht. Die Bezahlung ihrer Rechnung, welche die Antragsgegnerin erhalten hat, stammt nicht aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin und hat damit den Zugriff der Insolvenzgläubiger auf dieses Vermögen nicht beeinträchtigt.</p>
<p>Die Insolvenzschuldnerin hatte gegenüber der kreditgebenden Bank keinen Anspruch auf Auszahlung dieses Darlehens an sich. Insoweit liegt auch kein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, der ihr einen derartigen Auszahlungsanspruch gewährt hätte. Das in Rede stehende Darlehen wurde vom Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin persönlich und ausschließlich im eigenen Namen aufgenommen und mit seinem Vermögen abgesichert, und zwar ausdrücklich zu dem Zweck, ausstehende Rechnungen der Beklagten zu begleichen, da diese nicht bereit war, den fälligen Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin ohne Ausgleich Ihrer Rechnungen zu erstellen. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin hatte als der im Hinblick auf einen zu stellenden Insolvenzantrag Verantwortliche ein erhebliches eigenes Interesse daran, durch Erstellung des Jahresabschlusses den Überblick über die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin zu erhalten. Soweit in dem Darlehensvertrag als Konto, auf welches die Darlehenssumme überwiesen werden sollte, das Girokonto der Insolvenzschuldnerin genannt ist, so handelt es sich lediglich um die &#8211; unverbindliche &#8211; Angabe einer Zahlungsstelle, hierdurch sollte jedoch kein eigenständiger Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Auszahlung an sich selbst begründet werden.</p>
<p>Die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, die Insolvenzschuldnerin sei verpflichtet gewesen, das Darlehen an die Darlehensgläubigerin zurückzuzahlen, trifft nicht zu. Eine derartige Verpflichtung zulasten der Insolvenzschuldnerin ist in dem vorgelegten Darlehensvertrag, insbesondere der Nummer vier des Darlehensvertrages, nicht enthalten. Soweit auch hier als „Belastungskonto“ das Girokonto der Insolvenzschuldnerin genannt ist, ist dies rechtlich ohne Bedeutung, da der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bei einem von ihm selbst aufgenommenen Darlehen keine Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin zu dessen Rückzahlung begründen konnte. Verträge zulasten Dritter können wirksam nicht geschlossen werden.</p>
<p>Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Abweichung von der von ihm genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegeben. In den dort entschiedenen Fällen war jeweils der Insolvenzschuldner selbst Darlehensnehmer gewesen. Damit jedoch ist nicht vergleichbar, wenn ein Dritter unter Aufnahme eines Darlehens Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners begleicht, ohne dass die entsprechenden Geldmittel in das Vermögen des Insolvenzschuldners geflossen waren oder entsprechende Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners begründet wurden, die ihrerseits die Insolvenzmasse verringert hätten. Vorliegend haben die übrigen Insolvenzgläubiger keine Nachteile, sondern nur Vorteile davon, dass die Forderungen der Antragsgegnerin beglichen wurden, ohne dass derjenige, der aus seinem Vermögen die Zahlungen geleistet hat, entsprechende Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin erworben hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Oktober 2011 , Az: 10 W 485/11)</p>
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		</item>
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		<title>BGH: Die Vereinbarung einer Zahlungsverpflichtung entfällt als kongruenzbegründender Schuldgrund für die angefochtene Zahlung, wenn sie selbst der Insolvenzanfechtung unterliegt</title>
		<link>http://wzr-inso.com/bgh-die-vereinbarung-einer-zahlungsverpflichtung-entfallt-als-kongruenzbegrundender-schuldgrund-fur-die-angefochtene-zahlung-wenn-sie-selbst-der-insolvenzanfechtung-unterliegt/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-die-vereinbarung-einer-zahlungsverpflichtung-entfallt-als-kongruenzbegrundender-schuldgrund-fur-die-angefochtene-zahlung-wenn-sie-selbst-der-insolvenzanfechtung-unterliegt</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 08:46:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 9. Zivilsenat des BGH hat aufgrund des nachfolgenden Sachverhaltes mit Urteil vom 8. Dezember 2011 (Az. IX ZR 156/09) &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-inso.com/bgh-die-vereinbarung-einer-zahlungsverpflichtung-entfallt-als-kongruenzbegrundender-schuldgrund-fur-die-angefochtene-zahlung-wenn-sie-selbst-der-insolvenzanfechtung-unterliegt/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 9. Zivilsenat des BGH hat aufgrund des nachfolgenden Sachverhaltes mit Urteil vom 8. Dezember 2011 (Az. IX ZR 156/09) wie folgt entschieden.</p>
<p>Die Klägerin ist Verwalterin in dem im Januar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. (fortan: Schuldnerin).</p>
<p>Die Schuldnerin befand sich Ende des Jahres 2003 in einer wirtschaftlichen Krise. Mit Hilfe eines Unternehmensberaters versuchte sie, bei ihren Gläubigerbanken einen teilweisen Forderungsverzicht zu erreichen. Die Beklagte hatte der Schuldnerin ein Darlehen in Höhe von 2,3 Mio. € gewährt. Am 23. März/15. April 2004 schloss die Schuldnerin mit der Beklagten einen Vergleichsvertrag. Darin verpflichtete sich die Schuldnerin, an die Beklagte 16 vom Hundert des Darlehens zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen, insgesamt 401.582,81 € zu zahlen. Für den Fall fristgerechter Zahlung verzichtete die Beklagte auf ihre weiteren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag. Der Vergleich wurde unter den Vorbehalt gestellt, dass die Schuldnerin mit keiner anderen Gläubigerbank eine Vereinbarung schloss, nach der die Bank auf weniger als 84 vom Hundert ihrer Forderung verzichtete. Im Falle der Vereinbarung eines geringeren Verzichts sollte auch der Vergleich mit der Beklagten entsprechend angepasst und der Unterschiedsbetrag nachbezahlt werden. Am 20. April 2004 zahlte die Schuldnerin an die Beklagte den Vergleichsbetrag. Zu Vereinbarungen mit anderen Gläubigerbanken über einen teilweisen Forderungsverzicht kam es nicht mehr. Am 8. November 2004 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.</p>
<p>Die auf Rückzahlung von 401.582,81 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat beim Landgericht Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.</p>
<p>Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>I.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Tatsache, dass zwischen der Schuldnerin und anderen Gläubigerbanken keine Vereinbarungen über einen teilweisen Forderungsverzicht zustande gekommen seien, habe den Vergleich mit der Beklagten nicht hinfällig gemacht. Die diesbezügliche Regelung im Vergleichsvertrag sei keine Bedingung für dessen Zustandekommen, sondern allenfalls für eine mögliche Nachforderung der Beklagten. Die Zahlung an die Beklagte unterliege auch nicht der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Schuldnerin den Vorsatz gehabt habe, andere Gläubiger zu benachteiligen. Die Zahlung sei kongruent gewesen, weil sie auf dem Vergleichsvertrag beruht habe. Gegen einen Benachteiligungsvorsatz sprächen verschiedene Umstände. Nach den erfolgreichen Verhandlungen mit der Beklagten habe die Schuldnerin erwarten dürfen, dass die Gespräche mit den anderen Banken zu ähnlichen Vereinbarungen führten. Dass eine der anderen Banken die Zahlung an die Beklagte ausgeführt habe, habe gezeigt, dass auch diese Bank von einer Erfolgsaussicht der Sanierungsbemühungen ausgegangen sei. Jedenfalls könne unter diesen Umständen nicht von einer Kenntnis der Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausgegangen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>II.</p>
<p>Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten Stand.</p>
<p>1. Mit Recht verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Klägerin wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossene Vergleich als Rechtsgrund der geleisteten Zahlung war in seinem Bestand nicht vom Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit anderen Gläubigerbanken abhängig. Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt.</p>
<p>2. Ein Rückgewähranspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO kann hingegen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht ausgeschlossen werden.</p>
<p>a) Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Schuldner mit dem Vorsatz handelte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal kann regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden.</p>
<p>aa) Ein erhebliches Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist nach der Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn der Gläubiger eine Befriedigung erhält, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, mithin eine inkongruente Befriedigung. Im Streitfall hatte die Beklagte aufgrund des Vergleichsvertrags zwar einen Anspruch auf die geleistete Zahlung. Die im Vergleich von der Schuldnerin eingegangene Zahlungsverpflichtung war jedoch ihrerseits inkongruent, weil die Beklagte aus dem ungekündigten Darlehen keine Zahlung verlangen konnte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dieser Umstand dazu führen, dass auch die Zahlung aufgrund des Vergleichs inkongruent war. Denn die Vergleichsvereinbarung entfällt als kongruenzbegründender Schuldgrund für die geleistete Zahlung, wenn sie ihrerseits anfechtbar ist.</p>
<p>bb) Die Indizwirkung der Inkongruenz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann allerdings durch die Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen sein, wenn diese ergeben, dass die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Gewährung einer inkongruenten Befriedigung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist. Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt jedoch seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind. Es muss vielmehr zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt.</p>
<p>cc) Ein solches schlüssiges Sanierungskonzept, das zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung begründete Aussicht auf Erfolg bot, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.</p>
<p>Entgegen der Ansicht der Revision setzt ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept zwar nicht in jedem Fall eine Einbeziehung sämtlicher Gläubiger voraus. Ein Sanierungsversuch kann auch aussichtsreich sein, wenn sich die beabsichtigten Maßnahmen nur auf einen Teil der Gläubiger erstrecken, etwa wenn &#8211; wie hier &#8211; umfangreiche Forderungsverzichte der hauptsächlichen Kreditgeber dem Schuldner neue Liquidität verschaffen sollen, mittels der er in die Lage versetzt wird, seine übrigen Gläubiger vollständig zu befriedigen.</p>
<p>Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich aber schon nicht der wesentliche Inhalt des Sanierungskonzepts entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein in sich geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin entwickelt wurde. Es bleibt offen, welche weiteren Vereinbarungen &#8211; neben dem Vergleich mit der Beklagten &#8211; Bestandteil des Konzepts sein sollten.</p>
<p>Des Weiteren lassen die bisherigen Feststellungen nicht den Schluss zu, dass die Schuldnerin noch mit einer erfolgreichen Durchführung des Konzepts rechnen konnte, als sie mit der Beklagten den in Rede stehenden Vergleichsvertrag schloss und die darin vereinbarte Zahlung leistete. Weder der Umstand, dass mit der Beklagten die erstrebte Einigung gelungen war, noch die Tatsache, dass die S. als eine der weiteren am Sanierungskonzept beteiligten Banken bereit war, die Zahlung an die Beklagte auszuführen, begründete die Erwartung, dass auch die vorgesehenen Vereinbarungen mit den übrigen Banken zustande kommen würden und erfüllt werden konnten. Gegen die Realisierbarkeit des Sanierungskonzepts sprach insbesondere, dass die Verhandlungen mit der B. von der Schuldnerin selbst als gescheitert betrachtet wurden.</p>
<p>b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es könne unter diesen Umständen jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt habe, beruht auf den gleichen Erwägungen, die das Berufungsgericht auch zum Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin angestellt hat. Dies ist im Ansatz nicht zu beanstanden, weil die Kenntnis des Anfechtungsgegners spiegelbildlich zum Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen ist. Wegen der dargestellten Rechtsfehler tragen die Erwägungen des Berufungsgerichts aber die Beurteilung zur Kenntnis der Beklagten so wenig wie diejenige zum Vorsatz der Schuldnerin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>III.</p>
<p>Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO nicht erlauben (§ 563 Abs. 3 ZPO).</p>
<p>Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Beurteilung insbesondere zu prüfen haben, ob die angefochtene Zahlung inkongruent war, weil bereits der die Zahlungspflicht begründende Vergleich anfechtbar war. Neben einer Inkongruenz der Zahlung kommt als weiteres Beweisanzeichen für einen Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen, eine zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung bestehende, der Schuldnerin bekannte Zahlungsunfähigkeit in Betracht. Sofern eines oder mehrere Beweisanzeichen festgestellt werden können, ist zu prüfen, ob die Zahlung im Rahmen eines den oben dargelegten Anforderungen genügenden Sanierungsversuchs erfolgte, wodurch sowohl der Gesichtspunkt der Inkongruenz als auch derjenige der erkannten Zahlungsunfähigkeit ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners verlieren können.</p>
<p>Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 , Az: IX ZR 156/09)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Versendung eines Gesetzentwurfs für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform an Länder und Verbände</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 08:16:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mitteilungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zur Versendung eines Gesetzentwurfs für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform an Länder und Verbände: Die zweite Stufe &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-inso.com/versendung-eines-gesetzentwurfs-fur-die-zweite-stufe-der-insolvenzrechtsreform-an-lander-und-verbande/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zur Versendung eines Gesetzentwurfs für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform an Länder und Verbände:</p>
<p>Die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt. Insolvente Existenzgründer und Verbraucher erhalten schneller als bisher eine zweite Chance, wenn sie einen Teil ihrer Schulden begleichen. Die Beschleunigung ist auch im Interesse der Gläubiger, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Künftig können Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Eine Verkürzung von bisher sechs auf fünf Jahre ist möglich, wenn immerhin die Verfahrenskosten vollständig bezahlt werden.</p>
<p>Das außergerichtliche Einigungsverfahren wird gestärkt. Wenn sich einzelne Gläubiger gegen eine sinnvolle außergerichtliche Einigung sperren, kann ihre Zustimmung künftig vom Gericht ersetzt werden.</p>
<p>Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen in Zukunft in der Insolvenz ähnlich wie Mieter geschützt werden. Aus Sicht der Betroffenen macht es oft keinen Unterschied, ob sie in einer Miet- oder Genossenschaftswohnung wohnen.</p>
<p>Lizenzen sind oft millionenschwere Wirtschaftsgüter, die in der Insolvenz nicht blockiert werden sollen. Die Neuregelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen stellt sicher, dass Lizenzen auch bei einer Insolvenz des Lizenzgebers unter Wahrung der Gläubigerinteressen weitergenutzt werden können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zum Hintergrund:</p>
<p>Nach dem bereits verabschiedeten Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. März 2012 in Kraft treten wird, legt das Bundesministerium der Justiz mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen im Rahmen eines dreistufigen Reformplans seine Vorschläge für die zweite Stufe der Reform vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Gesetzentwurf enthält Regelungen zur:</p>
<p>* Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens</p>
<p>* Stärkung der Gläubigerrechte</p>
<p>* Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren</p>
<p>* insolvenzrechtlichen Stellung von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften sowie</p>
<p>* Insolvenzfestigkeit von Lizenzen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens</p>
<p>Der Entwurf eröffnet Schuldnern die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs Jahren auf drei Jahre zu verkürzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren erlangbar sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben.</p>
<p>Mit dieser differenzierten Regelung sucht der Entwurf einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners an einer möglichst schnellen Restschuldbefreiung, die ihm eine „zweite Chance“ eröffnet, den Interessen der Gläubiger an der Realisierung der ihnen zustehenden Forderungen und den Interessen der Landesjustizverwaltungen, welche sich über die Stundungsregelung des § 4a InsO an der Finanzierung der Insolvenzverfahren beteiligt sind.</p>
<p>Durch die neuen Regelungen wird die Effektivität des Verfahrens gesteigert und den Folgen einer Verkürzung der Wohlverhaltensperiode Rechnung getragen.</p>
<p>Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll allen natürlichen Personen offen stehen, d.h. sie wird nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Stärkung der Gläubigerrechte</p>
<p>Die Wahrnehmung der Gläubigerrechte ist, gerade wenn es um die Erteilung der Restschuldbefreiung geht, teilweise beschwerlich. Die praktischen Schwierigkeiten führen dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Mit den Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte soll dies künftig verhindern werden. Der Entwurf will damit auch die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern weiter verbessern.</p>
<p>Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren Das außergerichtliche Einigungsverfahren wird gestärkt. Danach erhält der Schuldner künftig bereits im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner den Schuldenbereinigungsplan ablehnender Gläubiger vom Insolvenzgericht ersetzen zu lassen. Zudem soll künftig kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Hierdurch sollen die begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geschont werden</p>
<p>Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen künftig in der Insolvenz – ähnlich wie derzeit bereits Mieter – vor dem Wohnungsverlust geschützt werden. Die vorgeschlagene Regelung zielt auf einen wertungsmäßigen Gleichlauf mit dem sozialen Wohnraummietrecht und soll zugleich verhindern, dass Schuldner ihr Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegen können. Damit trägt es auch den Interessen der Insolvenzgläubiger Rechnung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Insolvenzfestigkeit von Lizenzen</p>
<p>Der Referentenentwurf enthält auch einen Vorschlag zur Behandlung von Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers. Ziel der vorgeschlagenen Bestimmung, die es einem Lizenznehmer ermöglichen soll, die Lizenz auch in der Insolvenz des Lizenzgebers fortzunutzen, ist es, die Interessen der Gläubiger des Lizenzgebers mit den Interessen des Lizenznehmers in angemessenen Ausgleich zu bringen und dabei den Wirtschafts- und Forschungsstandort Deutschland zu stärken.</p>
<p>Nunmehr haben Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Der Referentenentwurf steht <strong><a href="http://www.bmj.de/DE/Recht/Rechtspflege/Insolvenzrecht/_doc/artikel.html?nn=1468684.">hier</a></strong>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 23.01.2012, www.bmj.de)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Köhn Logistik: Hoffen auf einen Investor</title>
		<link>http://wzr-inso.com/kohn-logistik-hoffen-auf-einen-investor/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=kohn-logistik-hoffen-auf-einen-investor</link>
		<comments>http://wzr-inso.com/kohn-logistik-hoffen-auf-einen-investor/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 18:39:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mitteilungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Neumünster. Nach der Speditionsgruppe Petersen in Wasbek hat es auch die Firma Köhn Logistik in Neumünster erwischt: Die Spedition an &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-inso.com/kohn-logistik-hoffen-auf-einen-investor/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Neumünster. Nach der Speditionsgruppe Petersen in Wasbek hat es auch die Firma Köhn Logistik in Neumünster erwischt: Die Spedition an der Wrangelstraße 16-20 musste Insolvenz beantragen.</p>
<p>Geschäftsführer Arne Köhn stellte den Antrag, als ein italienischer Spediteur, der Köhn als Subunternehmen beauftragte, von einem Tag auf den anderen die Zusammenarbeit aufgekündigt hatte. Zurückgehaltene Zahlungen führten zu einem Liquiditätsengpass.</p>
<p>&#8220;Der Geschäftsbetrieb wird aufrecht erhalten. Wir informieren gerade unsere Kunden&#8221;, sagte Köhns Schwester Melanie. Sie ist Gesellschafterin und Prokuristin der Spedition. &#8220;Das ist natürlich für unsere 28 Mitarbeiter eine unglückliche Situation, aber sie sind erst einmal durch das Insolvenzgeld abgesichert&#8221;, sagte sie dem Courier. Die Eröffnung des Verfahrens sei zum 1. April geplant. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Rechel von der Kanzlei Wülfing, Zeuner, Rechel bestellt. Er erstellt zurzeit ein Konzept zur Sanierung.</p>
<p>Das Unternehmen Köhn Logistik geht auf die 1987 gegründete Spedition Köhn zurück. Sie musste 2001 Insolvenz anmelden. Vor zwei Jahren starb der Firmengründer Dietrich Köhn. 2007 wurde der Nachfolgebetrieb von der Leinestraße an die Wrangelstraße verlagert.</p>
<p>&#8220;Ich hoffe natürlich, dass es weitergeht&#8221;, sagte Lagerist Norbert Knobel gestern zum Courier. Der 47-Jährige arbeitet seit viereinhalb Jahren bei Köhn und machte seinerzeit bereits den Umzug an die Wrangelstraße mit. Die Chancen, dass Knobel und die anderen Mitarbeiter ihren Job behalten, stehen gar nicht so schlecht.</p>
<p>Die Firma betreibt ihr Speditionsgeschäft im Nah- und Fernverkehr mit Sammeltransporten und Stückgut sowie einer Lagerhaltung. Nach Angaben des Insolvenzverwalters Rechel ist das Geschäftsfeld &#8220;ein bunter Blumenstrauß, bei dem zu überlegen gilt, ob alles so weiterzuführen ist&#8221;. Wegen der finanziellen Schieflage wurde der Fahrzeugbestand von 20 auf 15 Lkw zurückgeschraubt. Doch die &#8220;Leute sind gut, auch die Geschäftsführung ist fachkundig&#8221;, sagte Rechel und zeigte auch zwei Alternativen auf: &#8220;Entweder das Unternehmen wird saniert, oder ein Investor übernimmt die Spedition oder auch Teile davon.&#8221; Er führe zurzeit Gespräche mit zwei potenziellen Investoren, die ihr Interesse bekundet hätten. Einer von ihnen habe sich das Unternehmen bereits angesehen. Rechel: &#8220;Da wir zum Glück keine Rezession haben und das auch für 2012 nicht zu erwarten ist, gibt es Chancen.&#8221;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: ro, Holsteinischer Courier, 18.01.2012)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Die Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld kann nur dann ein Recht auf abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abtretenden begründen, wenn eine Revalutierung der Grundschuld ohne Zustimmung des Abtretungsempfängers nicht oder nicht mehr in Betracht kommt.</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 09:52:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Dem Urteil des BGH vom 10. November 2011 (Az: IX ZR 142/10) war folgender Sachverhalt vorausgegangen. Der Schuldner, über dessen &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-inso.com/bgh-die-sicherungsabtretung-des-anspruchs-auf-ruckgewahr-einer-grundschuld-kann-nur-dann-ein-recht-auf-abgesonderte-befriedigung-im-insolvenzverfahren-uber-das-vermogen-des-abtretenden-begrunden-wen/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Urteil des BGH vom 10. November 2011 (Az: IX ZR 142/10) war folgender Sachverhalt vorausgegangen.</p>
<p>Der Schuldner, über dessen Vermögen am 29. Dezember 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nahm im Jahre 1999 bei der Klägerin ein Darlehen von 400.000 DM auf. Dieses Darlehen wurde im März 2000 durch eine zweitrangige Grundschuld der Klägerin an dem Grundbesitz des Schuldners und seiner Ehefrau besichert. Bereits zuvor hatten der Schuldner und seine Ehefrau zur weiteren Sicherung des Darlehens an die Klägerin ihre Ansprüche auf Rückgewähr der erstrangigen Grundschuld abgetreten.</p>
<p>Als der Schuldner seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkam, beantragte die Klägerin im Jahre 2004 die Zwangsversteigerung des verpfändeten Grundbesitzes. Die Klägerin teilte der erstrangigen Gläubigerin die Abtretung des ihr Recht betreffenden Rückgewähranspruchs mit. Die erstrangige Gläubigerin stimmte der an ihr Einverständnis gebundenen Abtretung des Anspruchs zu und trat dem Zwangsversteigerungsverfahren bei. Von dem im Versteigerungstermin im November 2006 erzielten Barerlös erhielt die Klägerin 3.310 €, die erstrangige Gläubigerin 138.078,81 €. Nach Befriedigung ihrer Ansprüche kehrte diese Gläubigerin den Überschuss von 43.766,30 € an die Beklagte als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aus. Den Überschussanteil in Höhe von noch 19.913,67 € verlangt die Klägerin, die ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren mit 216.721,50 € angemeldet hat, von der Beklagten wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Masse heraus. Diese erhebt vorsorglich die Einrede der Insolvenzanfechtung, weil der Rückgewähranspruch erst in anfechtungserheblicher Zeit werthaltig geworden sei.</p>
<p>Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Klägerin, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Entscheidungsgründe</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Revision ist begründet. Nach dem festgestellten Sachverhältnis lässt sich nicht ausschließen, dass die Masse auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert und gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet ist. Da ausreichende Feststellungen zu diesem Punkt fehlen, ist der Senat an einer Endentscheidung gehindert.</p>
<p>I.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Erwerb des abgetretenen Rückgewähranspruchs sei erst mit seiner künftigen Entstehung vollendet. Vorher erlange der Zessionar auch keine gesicherte Rechtsposition, die von § 91 Abs. 1 InsO verschont werde. Der Bundesgerichtshof habe allerdings früher angenommen, der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld sei durch Tilgung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingt. Nach den Grundsätzen seines Urteils vom 9. März 2006 (IX ZR 11/05, BGHZ 166, 319 ff) müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Abtretungsempfänger des Rückgewähranspruchs keine gesicherte Rechtsposition erlange und sein Rechtserwerb deshalb nicht insolvenzfest sei.</p>
<p>Der dingliche Löschungsanspruch des nachrangigen Grundschuldgläubigers gemäß § 1192 Abs. 1, § 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB helfe der Klägerin ebenfalls nicht weiter, weil das Eigentum am Grundstück und die erstrangige Grundschuld vor dem Zuschlag nicht in einer Person zusammengefallen gewesen seien.</p>
<p>II.</p>
<p>Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht vollen Umfanges stand. Es mag zwar sein, dass die Beklagte gegen die Sicherungsabtretung des hälftigen Rückgewähranspruchs, aus welcher die Klägerin ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gegen die Insolvenzmasse hergeleitet hat, mit Recht die Beschränkung des § 91 Abs. 1 InsO einwendet. Die hierfür maßgebenden Voraussetzungen hat das Berufungsgericht aber nicht vollständig erfasst und festgestellt.</p>
<p>1. Der abgetretene Rückgewähranspruch war hier nicht bei der an erster Rangstelle eingetragenen Grundschuld vorgemerkt. Die Fragen, ob eine solche Vormerkung wirksam gewesen wäre, und weiter, ob an den Grundsätzen des Senatsurteils vom 9. März 2006 zum gesetzlichen Vormerkungsschutz des nachrangigen Grundpfandgläubigers im Hinblick auf § 1179 BGB uneingeschränkt festzuhalten ist, stellen sich deshalb in dieser Rechtssache nicht.</p>
<p>2. Nach § 91 Abs. 1 InsO können Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrundeliegt. Diese Einwendung des Insolvenzverwalters fußt mithin nicht auf einer Verfügungsbeschränkung, sondern verfolgt ein gesetzliches Erwerbsverbot zugunsten der Insolvenzmasse. Das Erwerbsverbot kann noch eingreifen, obwohl der Verfügungstatbestand bereits abgeschlossen ist, solange sich der Rechtserwerb nicht vollendet hat. Das gilt namentlich bei der Abtretung eines künftigen oder aufschiebend bedingten Anspruchs. In zweckentsprechender Abgrenzung schont das Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch solche Erwerbsanwärter, die an dem Erwerbsgegenstand bereits eine gesicherte Rechtsstellung erlangt habe. Der Sicherungswert einer bestellten Grundschuld ist trotz Abtretung des Rückgewähranspruchs aus dem Vermögen und der Insolvenzmasse des Sicherungsgebers nicht endgültig ausgeschieden, solange der Sicherungsnehmer allein oder im Einvernehmen mit dem Sicherungsgeber selbst oder dem Insolvenzverwalter über dessen Vermögen, etwa zur Besicherung eines Massekredits, die Grundschuld revalutieren kann, ohne dadurch den Inhalt des Rückgewähranspruchs zu verändern. Dieser Sicherungswert kann der Masse gemäß § 91 Abs. 1 InsO nicht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Begründung eines Absonderungsrechts mit Vollendung des Rechtserwerbs an dem abgetretenen Rückgewähranspruch entzogen werden.</p>
<p>Das vom Berufungsgericht herangezogene Senatsurteil vom 9. März 2006 hat nicht näher ausführen müssen, wann eine Sicherungsgrundschuld nach Abtretung des Rückgewähranspruchs an einen Dritten von den Beteiligten des Sicherungsvertrages revalutiert werden kann. Wer einen vertragsabhängigen Einzelanspruch abtritt, kann über das Vertragsverhältnis uneingeschränkt verfügen, solange der abgetretene Anspruch nicht entstanden ist. Das gilt sowohl bei künftigen Ansprüchen als auch bei solchen, deren Entstehung gleich dem Anspruch auf Miete oder Dienstlohn noch von einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung abhängt. Damit nicht zu vereinbaren ist die Ansicht, nicht nur die bedingte Abtretung eines Anspruchs, sondern auch die uneingeschränkte Abtretung eines bedingten Anspruchs sei unterschiedslos insolvenzfest.</p>
<p>3. Eine gesicherte Rechtsposition, die dem Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO standhält, erlangt der Abtretungsempfänger dann, wenn die Verfügungsfreiheit des Schuldners über das zugrundeliegende Vertragsverhältnis gehindert wird. Das ist der Fall, wenn ein abgetretener Anspruch bereits entstanden und lediglich in seiner Durchsetzbarkeit vom Beginn oder vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig, nach allgemeinem Sprachgebrauch also “betagt” ist, wie etwa die Raten eines Finanzierungsleasing. Dieses Verfügungshindernis ähnelt dem in den §§ 876, 877, 1071, 1276 BGB enthaltenen Rechtsgedanken, wonach ein belastetes Recht nur mit Zustimmung desjenigen, der das belastende Recht inne hat, aufgehoben oder geändert werden kann. Der Rückgewähranspruch ist hingegen nicht lediglich betagt, sondern aufschiebend bedingt. Der Abtretungsempfänger des Anspruchs auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld ist deshalb in seiner Rechtsposition gegenüber dem Schuldner erst dann gesichert, wenn der abgetretene Anspruch durch Wegfall des Sicherungszwecks entstanden war, als das Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO eingreifen konnte.</p>
<p>a) Eine insolvenzfeste Rechtsposition für den Abtretungsempfänger des Rückgewähranspruchs besteht, wenn eine Grundschuld nur eine bestimmte Verbindlichkeit sichert und diese vor Insolvenzeröffnung vollständig getilgt ist. Denn die Revalutierung der Grundschuld würde unter dieser Voraussetzung zu einer Änderung des bisherigen Sicherungsvertrages führen müssen, welcher der Abtretungsempfänger als Gläubiger des bedingungsfrei entstandenen Rückgewähranspruchs, der dadurch beeinträchtigt würde, nicht zuzustimmen braucht.</p>
<p>b) Bei weitem Sicherungszweck kann eine Grundschuld demgegenüber schon dadurch revalutiert werden, dass der Sicherungsgeber neuen Kredit schöpft oder der Sicherungsnehmer weitere Ansprüche gegen den Sicherungsgeber erwirbt, sofern sie als künftige Verbindlichkeiten von vornherein in die Zweckbestimmung der Grundschuldsicherung einbezogen sind. Der Abtretungsempfänger ist bei weitem Sicherungszweck einer Grundschuld dieser Schwäche seines Rückgewähranspruchs ausgesetzt, dem trotz seiner Entstehung noch die auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung der Grundschuld durch Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer anhaftet.</p>
<p>c) Im Schrifttum ist im Anschluss an das Senatsurteil vom 9. März 2006 und das Berufungsurteil darauf hingewiesen worden, die Revalutierung einer Grundschuld sei ungeachtet eines weiten Sicherungszweckes dann nicht mehr möglich, wenn die Geschäftsbeziehung des Schuldners mit dem grundpfandgesicherten Gläubiger beendet sei, wie es hier spätestens nach Einleitung der Zwangsversteigerung des belasteten Grundbesitzes in Betracht komme. Das trifft im typischen Fall zu.</p>
<p>Wenn sich aus der Auslegung des Sicherungsvertrages nichts anderes ergibt, entsteht ein Anspruch auf Rückgewähr eines entsprechenden Teils einer Grundschuld schon dann, wenn die gesicherte Forderung nur zum Teil getilgt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die nachträgliche Übersicherung als endgültig erweist. Im Zweifel ist dann davon auszugehen, dass der Sicherungszweck entfallen ist. Es kann jedoch auch etwas anderes vereinbart sein. Ist infolge vollständiger Tilgung der Anlassverbindlichkeiten der Rückgewähranspruch entstanden, kann er durch sicherungsvertraglich vorbehaltene Revalutierung wieder in einen aufschiebend bedingten Anspruch zurückverwandelt werden, der erneut von dieser Bedingung frei wird, wenn auch die Revalutierungsverbindlichkeiten getilgt sind. Die Revalutierung als auflösende Rechtsbedingung vernichtet das entstandene Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO aus dem abgetretenen Rückgewähranspruch entsprechend § 158 Abs. 2 BGB. Der wieder aufschiebend bedingte Rückgewähranspruch gewährt nach § 91 Abs. 1 InsO kein Absonderungsrecht mehr, wenn diese Rechtsbedingung erst nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des abtretenden Sicherungsgebers eintritt.</p>
<p>d) Nach der formularmäßigen Zweckbestimmung vom 13. September 1999 für die erstrangige Grundschuld am Grundbesitz des Schuldners und seiner Ehefrau diente das bestellte Recht zur weiteren Sicherung der Bank aus diesem Kreditverhältnis sowie aus etwaigen anderen, auch künftigen Kreditverhältnissen. Nach Kündigung des gewährten Kredits kann sich die ursprünglich nicht eng gefasste Sicherungsvereinbarung nach zweckentsprechender Auslegung auf die bestehende Restschuld konzentriert haben.</p>
<p>4. Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch nach den §§ 129, 130, 143 InsO gegen ein mögliches Absonderungsrecht der Klägerin ist nach den bisherigen Feststellungen nicht sicher ausgeschlossen. Anfechtungsrechtlich wirksam geworden nach § 140 Abs. 1 InsO ist die Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld in dem Zeitpunkt, in dem der Abtretungsempfänger gegenüber dem Abtretenden eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, der Anspruch mithin ohne aufschiebende Rechtsbedingung entstanden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verfahrensgang<br />
vorgehend OLG Celle 14.07.2010 3 U 23/10<br />
vorgehend LG Stade 7.01.2010 3 O 102/09</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: BGH, Urteil vom 10. November 2011, Az: IX ZR 142/10)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Göttingen: Faktischer Geschäftsführer eines wirtschaftlichen Vereins &#8211; Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 09:07:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Dem Beschluss des AG Göttingen vom 7. Dezember 2011 (Az: 74 IN 204/11) war der folgende Sachverhalt vorangegangen. Die Schuldnerin betrieb &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-inso.com/ag-gottingen-faktischer-geschaftsfuhrer-eines-wirtschaftlichen-vereins-verpflichtung-zur-stellung-eines-insolvenzantrages/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Beschluss des AG Göttingen vom 7. Dezember 2011 (Az: 74 IN 204/11) war der folgende Sachverhalt vorangegangen.</p>
<p>Die Schuldnerin betrieb die ärztliche Notdienstversorgung in Stadt und Landkreis Göttingen in Form eines seit 2006 eingetragenen Vereins. Als allein vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind im Vereinsregister eingetragen als 1. Vorsitzender Dr. M. und als 2. Vorsitzender Dr. Mi.. Das operative Geschäft wurde immer durch einen angestellten Geschäftsführer erledigt, zuletzt durch T.. Dieser stellte am 01.09.2011 namens des Vereins Insolvenzantrag. Zur Begründung führte er aus, dass der ehemalige Geschäftsführer A. Forderungen geltend machte. Nach seinen Angaben waren die 50 auf 400€-Basis Beschäftigten vom Folgeträger, der Universitätsklinik Göttingen, übernommen und der Geschäftsbetrieb zum 30.06.2011 eingestellt worden. Hinsichtlich der Vorsitzenden gab er an, diese seien am 25.05.2011 zurückgetreten, die Einsetzung eines Notvorstandes sei vom AG Göttingen abgelehnt worden. Nach Einsetzung eines Sachverständigen am 01.09.2011 teilte der 15 ehemalige Arbeitnehmer der Schuldnerin vertretende Prozessbevollmächtigte mit, dass das Arbeitsgericht Göttingen mangels Vorstandes die gegen die Schuldnerin gerichtete Klage als unzulässig ansehe; ebenso sei auch der Insolvenzantrag unzulässig.</p>
<p>Im Abschlussgutachten vom 22.11.2011 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sowie eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorliegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Das Insolvenzverfahren ist zu eröffnen. Insbesondere liegt ein zulässiger Insolvenzantrag vor.</p>
<p>Ein eingetragener Verein wird gem. § 26 BGB durch den Vorstand vertreten, der gem. § 42 Abs. 2 BGB im Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zur Antragstellung verpflichtet ist. Die Vorstandsmitglieder haben ihr Amt niedergelegt, sind aber noch im Vereinsregister eingetragen. Ob ein Fall der Führungslosigkeit (§ 10 Abs. 2 Satz 2 InsO) vorliegt, kann dahinstehen. Zum einen regelt § 15a Abs. 3 InsO das Antragsrecht bei einem führungslosen Verein nicht, zum anderen wird ein bestehendes Antragsrecht erweitert, wie aus der Verwendung des Wortes „auch“ folgt.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ist ein bestehendes Antragsrecht wirksam ausgeübt worden. Den Antrag hat der „Geschäftsführer“ gestellt. Dieser hat die operativen Geschäfte der Schuldnerin geführt. Bei juristischen Personen ist anerkannt, dass faktischer Geschäftsführer ist, wer die Gesellschaft wie ein vertretungsberechtigtes Organ vertritt, ohne dazu förmlich bestellt worden zu sein; dieser ist zur Antragstellung berechtigt und verpflichtet (FK-InsO/Schmerbach § 15 Rz. 17, 18). Dies gilt auch im vorliegenden Fall eines Vereines, der wirtschaftlich tätig ist. Wie zu entscheiden ist, wenn der Vorstand nicht zurückgetreten wäre und seine Tätigkeit eingestellt hätte, kann dahinstehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: AG Göttingen, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az: 74 IN 204/11)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Naumburg: Wird ein Berater auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil er unnötig zu einem Insolvenzantrag geraten haben soll, so trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Schuldenbereinigung außerhalb des Insolvenzverfahrens möglich gewesen wäre</title>
		<link>http://wzr-inso.com/olg-naumburg-wird-ein-berater-auf-schadensersatz-in-anspruch-genommen-weil-er-unnotig-zu-einem-insolvenzantrag-geraten-haben-soll-so-tragt-der-klager-die-darlegungs-und-beweislast-dafur-dass-eine/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=olg-naumburg-wird-ein-berater-auf-schadensersatz-in-anspruch-genommen-weil-er-unnotig-zu-einem-insolvenzantrag-geraten-haben-soll-so-tragt-der-klager-die-darlegungs-und-beweislast-dafur-dass-eine</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 14:01:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://wzr-inso.com/?p=1213</guid>
		<description><![CDATA[Folgender Sachverhalt führte letztlich zum Urteil des OLG Naumburg vom 11. August 2011, Az: 1 U 74/07: Die Klägerin begehrt &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-inso.com/olg-naumburg-wird-ein-berater-auf-schadensersatz-in-anspruch-genommen-weil-er-unnotig-zu-einem-insolvenzantrag-geraten-haben-soll-so-tragt-der-klager-die-darlegungs-und-beweislast-dafur-dass-eine/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Folgender Sachverhalt führte letztlich zum Urteil des OLG Naumburg vom 11. August 2011, Az: 1 U 74/07:</p>
<p>Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadenersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (künftig: Mandant) wegen fehlerhafter Rechtsberatung im Zusammenhang mit einem Regelinsolvenzverfahren im Dezember 2001.</p>
<p>Der Mandant betrieb seit 1990 ein Autohaus in Form eines Einzelunternehmens. Am 20. Dezember 2001 meldete er sein Gewerbe ab und schloss den Geschäftsbetrieb des Autohauses.</p>
<p>Der Mandant hatte zur Altersvorsorge einen Vertrag zur privaten Rentenversicherung sowie einen Kapitallebensversicherungsvertrag geschlossen. Die Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von damals ca. 25.600,&#8211; Euro hatte er mit Pfandvertrag vom 20. Dezember 2000 an die Klägerin verpfändet. Die Pfändung war rechtlich unwirksam, weil sie der Versicherungsgesellschaft zunächst nicht angezeigt worden war.</p>
<p>Der Beklagte war seit mehreren Jahren mit der gesamten Buchhaltung sowie mit der Beratung und Vertretung der Eheleute B. in allen privaten und gewerblichen Steuerangelegenheiten betraut. Im Dezember 2001 wurde er weiter mit der Beratung und Vertretung in einer Insolvenzangelegenheit beauftragt. Der Beklagte reichte am 21. Dezember 2001 namens und in Vollmacht des Mandanten einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens beim Amtsgericht Dessau ein, woraufhin das Verfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter kündigte beide o.g. Versicherungsverträge und zog die Rückkaufswerte zur Masse ein. Die Herausgabe der Versicherungspolicen hatte er gerichtlich gegen den Mandanten durchgesetzt.</p>
<p>Die Klägerin hat u.a. behauptet, dass der Beklagte den Mandanten zur Beantragung eines Regelinsolvenzverfahrens gedrängt habe. Er habe den Antrag als einzige Handlungsalternative dargestellt und den Mandanten dabei nicht über die Risiken und Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens aufgeklärt, insbesondere nicht über das Risiko des Verlustes seiner bisherigen Altersvorsorge. Bei ordnungsgemäßer Belehrung über die Prozessrisiken hätten es die Eheleute B. zudem nicht auf einen Rechtsstreit mit dem Insolvenzverwalter über die Herausgabe der Versicherungspolicen ankommen lassen, sondern diese bereits auf außergerichtliche Aufforderung herausgegeben.</p>
<p>Der Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass er pflichtwidrig gehandelt hätte, wenn er den Mandanten nicht zur Antragstellung auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens geraten hätte.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p>Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Der Senat hat die Berufung zunächst mit seinem Urteil vom 17.1.2008 zurückgewiesen.</p>
<p>Der Beklagte hat gegen das Urteil des Senats zunächst Nichtzulassungsbeschwerde und nach deren Zulassung Revision eingelegt. Mit dem am 20.1.2011 verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Senats aufgehoben.</p>
<p>Daraufhin tenorierte das OLG Naumburg wie folgt:</p>
<p>Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.7.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:</p>
<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.247,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2005 zu zahlen.</p>
<p>Im Übrigen wird die Klage abgewiesen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Entscheidungsgründe</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Berufung hat nur teilweise Erfolg. Die Klage ist begründet, soweit es um die Prozesskosten für die Verfahren vor dem Landgericht Dessau und dem Oberlandesgericht Naumburg in Höhe von (insgesamt) 6.247,83 Euro geht (2). Die Klage ist unbegründet, soweit es um die Verwertung der Lebens- (25.671,64 Euro) und der Rentenversicherung (1.541,18 Euro) im durchgeführten Regelinsolvenzverfahrens geht (1).</p>
<p>(1)</p>
<p>Aus der vom Senat beigezogenen Akte über das Insolvenzverfahren lässt sich aus dem abschließenden Bericht des Insolvenzverwalters (zum Stand 27.6.2005) feststellen, dass sich am Ende des Insolvenzverfahrens eine Verteilungsquote von 2,81 % ergab.</p>
<p>Der Senat hatte in der Ladungsverfügung dargelegt, was er an Vortrag von der Klägerin zu der Frage erwartet, dass eine Schuldenbereinigung ohne Beantragung und Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens möglich gewesen sei. Der Vortrag der Klägerin zu diesem Fragenkomplex ist unzureichend. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Schuldenbereinigung außerhalb des Insolvenzverfahrens möglich gewesen wäre. Die Beantragung des Regelinsolvenzverfahrens war grundsätzlich rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens gegeben waren. In dem Eröffnungsbeschluss vom 18.3.2002 hat das Insolvenzgericht die Eröffnung gerade mit bestehender Zahlungsunfähigkeit begründet. Will ein Schädiger einwenden, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens), trifft ihn dafür die Beweislast. Nichts anderes kann für den umgekehrten Fall gelten, dass der Geschädigte einwendet, dass im Fall eines anderen rechtmäßigen Verhaltens der Schaden nicht eingetreten wäre.</p>
<p>Abgesehen von der Forderung der Sparkasse beliefen sich die vom Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen der Gläubiger auf 19.430,40 Euro. Die Klägerin bleibt auf die Frage, wie diese Forderungen beglichen werden sollten, jede Antwort schuldig. Im Schriftsatz vom 29.6.2011 heißt es insoweit lediglich, dass das benötigte Geld dafür ohne weiteres hätte aufgetrieben werden können. Dabei handelt es sich um keinen für den Beklagten einlassungsfähigen Vortrag. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, woraus sich die Hoffnung der Klägerin speiste, dass mit diesen Gläubigern überhaupt eine Regelung möglich gewesen wäre. Hätten Mittel zur Verfügung gestanden, die Forderungen insgesamt abzulösen? Welche Quote hätte der Mandant anbieten können? Zusammengefasst ist an dieser Stelle noch einmal festzuhalten: Es geht nicht nur um die Frage, ob der Mandant überhaupt in der Lage gewesen wäre, die Gläubiger zu befriedigen, sondern darum, dass er dies entweder</p>
<p>- in vollem Umfang gekonnt hätte oder</p>
<p>- in Höhe einer Quote, wobei dann aber zusätzlich vorgetragen werden müsste, dass die Gläubiger diese Quote akzeptiert und gleichwohl dem Mandanten die Versicherungen in vollem Umfang belassen hätten.</p>
<p>Dazu fehlt indes jeder nachvollziehbare Vortrag, sodass es im Ergebnis schon nicht mehr darauf ankommt, warum die Sparkasse letztlich stillgehalten hat. Vor diesem Hintergrund hätte es gesondertem Sachvortrag dazu bedurft, dass (und vor allem warum) die Sparkasse bei einer Schuldenregulierung außerhalb eines förmlichen Regelinsolvenzverfahrens dem Mandanten die Versicherungen belassen hätte.</p>
<p>(2)</p>
<p>Die Klage ist demgegenüber begründet, soweit mit ihr die Verfahrenkosten für die Verfahren vor dem Landgericht Dessau und dem Oberlandesgericht Naumburg geltend gemacht werden. Die Kosten sind tatsächlich angefallen. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen vorzutragen, warum er gegenüber der Herausgabeklage des Insolvenzverwalters</p>
<p>- der Klage des Insolvenzverwalters überhaupt entgegengetreten ist;</p>
<p>- Berufung eingelegt hat.</p>
<p>In diesem Umfang hat die Berufung keinen Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: OLG Naumburg, Urteil vom 11. August 2011, Az: 1 U 74/07)</p>
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		<item>
		<title>LG Göttingen: Die Versagung der Restschuldbefreiung in Bezug auf eine Obliegenheitspflichtverletzung des Schuldners ist nicht gerechtfertigt, wenn der Schuldner seinen Verstoß gegen die Obliegenheiten geheilt hat, bevor die Gläubiger den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 13:02:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Dem Beschluss des LG Göttingen vom 3. August 2011, Az: 10 T 63/11, war folgender Sachverhalt vorangegangen: Im Juni 2007 &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-inso.com/lg-gottingen-die-versagung-der-restschuldbefreiung-in-bezug-auf-eine-obliegenheitspflichtverletzung-des-schuldners-ist-nicht-gerechtfertigt-wenn-der-schuldner-seinen-verstos-gegen-die-obliegenheiten/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Beschluss des LG Göttingen vom 3. August 2011, Az: 10 T 63/11, war folgender Sachverhalt vorangegangen:</p>
<p>Im Juni 2007 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Dem Schuldner ist mit Beschluss vom 21.02.2008 die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt worden, sofern er während der Laufzeit der Abtretungserklärung die ihm gemäß § 295 InsO obliegenden Verpflichtungen erfüllt und keine sonstigen Versagungsgründe vorliegen.</p>
<p>In seinem Bericht vom 12.03.2009 hat der Treuhänder ausgeführt, der Schuldner habe trotz Aufforderung keinerlei Einkommensnachweise zur Verfügung gestellt, so dass der Treuhänder nicht habe prüfen können, ob der Arbeitgeber die geleisteten pfändbaren Anteile korrekt ermittelt habe.</p>
<p>Unmittelbar nach diesem Bericht hat der Schuldner die angeforderten Lohnabrechnungen zur Verfügung gestellt. Am 15.03.2011 hat der Treuhänder berichtet, dass der Schuldner wiederum seit Mai 2009 Einkommensnachweise nicht übersandt habe. Der letzte pfändbare Einkommensanteil sei im November 2009 abgeführt worden. Es sei nicht bekannt, ob beziehungsweise wo der Schuldner beschäftigt sei. Auf den aufgelaufenen Rückstand von 402,40 Euro habe der Schuldner bislang 210,00 Euro gezahlt, der Rest sei jedoch nach wie vor offen.</p>
<p>Unter Bezugnahme auf diesen Bericht des Treuhänders haben die Gläubiger im April 2011 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Schuldner verletze seine Obliegenheiten. Trotz der Aufforderung durch den Treuhänder habe der Schuldner seit Mai 2009 keine Gehaltsabrechnungen mehr vorgelegt. Der Treuhänder könne daher die Richtigkeit der gezahlten pfändbaren Anteile nicht überprüfen. Hierdurch sei die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.</p>
<p>Mit Schreiben vom 09.05.2011 hat der Treuhänder mitgeteilt, der Schuldner habe die fehlenden Einkommensnachweise am 09.05.2011 übersandt. Seit dem 19. Dezember 2009 beziehe der Schuldner Arbeitslosengeld in Höhe von 771,30 Euro. Seit dem 18.08.2010 nehme er an einer Umschulungsmaßnahme teil.</p>
<p>Mit Beschluss vom 20.05.2011 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Gläubiger hätten den Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht.</p>
<p>Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die nachträgliche Übersendung der Unterlagen durch den Schuldner heile die Obliegenheitspflichtverletzung nicht, denn nach Ablauf der Frist des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO komme eine Heilung nicht mehr in Betracht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Entscheidungsgründe</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 6, 296 Abs. 3 InsO zulässig, sie ist auch begründet.</p>
<p>Der Antrag der Gläubiger, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 Abs. 1 InsO liegen nicht vor.</p>
<p>1.</p>
<p>Nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstößt der Schuldner gegen seine Obliegenheiten, wenn er die von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge verheimlicht oder dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen keine Auskunft über seine Erwerbstätigkeit, seine Bezüge und sein Vermögen erteilt. Der Schuldner hat zunächst gegen diese Obliegenheit verstoßen, denn er hat trotz der entsprechenden Aufforderung seine Gehaltsabrechnungen ab Juni 2008 dem Treuhänder nicht zur Verfügung gestellt. Aus dieser Obliegenheitsverletzung des Schuldners resultierte auch eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, denn der Treuhänder war aufgrund der fehlenden Einkommensnachweise nicht in der Lage zu überprüfen, ob die vom Arbeitgeber abgeführten pfändbaren Anteile des Einkommens korrekt ermittelt waren.</p>
<p>Gleichwohl ist die Versagung der Restschuldbefreiung in Bezug auf diese Obliegenheitspflichtverletzung des Schuldners nicht gerechtfertigt, denn der Schuldner hat noch im März 2009 die angeforderten Gehaltsabrechnungen für die Zeit ab Juni 2008 dem Treuhänder übersandt. Er hat damit seinen Verstoß gegen die Obliegenheiten geheilt, bevor die Gläubiger den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben.</p>
<p>Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner auch nicht deshalb zu versagen, weil er die sich nach der Überprüfung der Gehaltsabrechnungen durch den Treuhänder ergebenden Rückstände der pfändbaren Anteile seines Einkommens nicht vor der Stellung des Versagungsantrags zurückgezahlt hat. Diese unterlassene Zahlung des Schuldners stellt keine Verletzung der Obliegenheitspflicht im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO dar. Insbesondere erfüllt dieses Verhalten des Schuldners nicht den Tatbestand des Verheimlichens der von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge. Verheimlichen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet vielmehr, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht oder dem Treuhänder die pfändbaren Bezüge nicht mitteilt. Die nicht rechtzeitige Zahlung der Rückstände durch den Schuldner wird jedoch vom Tatbestand des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht erfasst. Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht geregelt. Eine analoge Anwendung der Vorschriften scheidet aus, denn die Versagungsgründe sind in der Insolvenzordnung abschließend geregelt.</p>
<p>2.</p>
<p>Der Antrag auf Versagung des Restschuldbefreiung ist auch nicht deshalb begründet, weil der Schuldner seine Gehaltsabrechnungen ab Juni 2009 trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt hat. Zwar hat der Schuldner damit gegen seine Obliegenheiten gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen. Gemäß § 296 Abs. 1 InsO setzt jedoch die Versagung der Restschuldbefreiung voraus, dass durch den Verstoß des Schuldners gegen eine seiner Obliegenheiten die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Die Beeinträchtigung ist durch einen Vergleich zwischen einem ordnungsgemäß und dem unter Obliegenheitsverstößen durchgeführten Restschuldbefreiungsverfahren zu bemessen. Allein die Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus. Mithin liegt eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist, mithin muss ein pfändbarer Anteil verbleiben. Hier hat der Verstoß des Schuldners gegen seine Obliegenheiten nicht zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt. Aus der Vorlage der fehlenden Einkommensnachweise ergibt sich, dass er bis zum 18.12.2009 beschäftigt war. Tatsächlich sind bis November 2009 pfändbare Anteile seines Einkommens an die Masse abgeführt worden. Dass sich aus den nun vorgelegten Einkommensnachweisen ein höherer pfändbarer Anteil ergibt, haben die Gläubiger nicht dargelegt. Auch führt der Umstand, dass der Schuldner ab Dezember 2009 die Bescheinigungen über den Bezug von Arbeitslosengeld nicht vorgelegt hat, zu keiner Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Der Schuldner bezieht seit dem 19.12.2009 Arbeitslosengeld in Höhe von 731,30 Euro. Von diesem Einkommen steht der Masse ein pfändbarer Anteil nicht zu. Selbst wenn der Schuldner die Bescheinigung über den Bezug des Arbeitslosengeldes dem Treuhänder übersandt hätte, hätte dieser keine pfändbaren Anteile zur Masse ziehen können. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ergibt sich deshalb keine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger.</p>
<p>Im Hinblick darauf kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner durch die verspätete Vorlage der Einkommensnachweise den Obliegenheitsverstoß heilen konnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: LG Göttingen, Beschluss vom 3. August 2011, Az: 10 T 63/11)</p>
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		<title>BGH: Vergleich eines Insolvenzschuldners mit Gläubigern während der Wohlverhaltensperiode kann zu vorzeitiger Beendigung der Wohlverhaltensperiode und Ausspruch der Restschuldbefreiung führen</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 13:00:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Dem Beschluss des BGH vom 29. September 2011 , Az: IX ZB 219/10, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 16. März &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-inso.com/bgh-vergleich-eines-insolvenzschuldners-mit-glaubigern-wahrend-der-wohlverhaltensperiode-kann-zu-vorzeitiger-beendigung-der-wohlverhaltensperiode-und-ausspruch-der-restschuldbefreiung-fuhren/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem Beschluss des BGH vom 29. September 2011 , Az: IX ZB 219/10, lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Am 16. März 2009 hob das Insolvenzgericht das am 1. März 2007 eröffnete vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin nach Ankündigung der Restschuldbefreiung mangels Masse analog § 200 InsO auf. In der Folgezeit einigte sich die Schuldnerin nach Aufnahme eines Verwandtendarlehens mit ihren drei Gläubigern auf Zahlungen in Höhe von etwa 5 % der angemeldeten Forderungen und auf einen darüber hinausgehenden Forderungsverzicht durch die Gläubiger. Weiter erklärten die Gläubiger ihr Einverständnis, dass das Insolvenzverfahren eingestellt werde.</p>
<p>Die Schuldnerin hat beantragt, das Restschuldbefreiungsverfahren gemäß § 213 InsO einzustellen und ihr vorzeitig Restschuldbefreiung zu erteilen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin, mit der sie weiter die vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens und die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung begehrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Entscheidungsgründe:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Rechtsbeschwerde ist zulässig sowie begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.</p>
<p>1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, für eine Einstellung nach § 213 InsO sei kein Raum mehr, nachdem das Insolvenzverfahren bereits durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16. März 2009 aufgehoben worden sei. Vor diesem Hintergrund habe das Insolvenzgericht den Einstellungsantrag der Schuldnerin zutreffend als unzulässig angesehen.</p>
<p>2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.</p>
<p>a) Allerdings trifft der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts zu, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bereits analog § 200 InsO aufgehoben und für eine Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO kein Raum war. Die Auslegung des Antrags der Schuldnerin in der Fassung vom 25. März 2010 ergibt jedoch, dass diese nicht die Einstellung des Insolvenzverfahrens, sondern die vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens und die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Mit der Ablehnung dieser Anträge unter Hinweis auf § 213 InsO hat sich das Beschwerdegericht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats gesetzt und verkannt, dass der Schuldnerin nach dieser Rechtsprechung vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt und das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig beendet werden kann (analog §§ 213, 299, 300 Abs. 1 InsO).</p>
<p>Der Senat hat entschieden, dass einem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden kann, wenn keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Weist der Schuldner erst später nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, ist ihm entsprechend § 299 InsO auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen.</p>
<p>Die Schuldnerin hat zwar nur einen Teil der Forderungen beglichen, während die Gläubiger auf den darüber hinausgehenden Teil ihrer Ansprüche verzichtet haben. Doch sind mit dem Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) und der Teilzahlung (§ 362 Abs. 1 BGB) die Forderungen der Gläubiger insgesamt erloschen; Ansprüche der Gläubiger gibt es mithin nicht mehr. Deswegen kann vorliegend nicht anders entschieden werden, als wenn der Schuldner die Gläubiger vollständig befriedigt hätte. Auch hier fehlt es nach dem Erlöschen der Forderungen an Gläubigern, an die die Treuhänderin während der Wohlverhaltensperiode die von ihr vereinnahmten Bezüge abführen könnte. Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 296 f InsO kommt mangels antragsbefugter Gläubiger nicht mehr in Betracht. Die Durchführung der Wohlverhaltensperiode wäre daher sinnlos, mithin unverhältnismäßig.</p>
<p>b) Der vorzeitigen Restschuldbefreiung steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin einen Gläubigertausch vorgenommen und die Teilbefriedigung ihrer alten Gläubiger durch eine Kreditaufnahme bei einem Neugläubiger finanziert hat. Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode stehen der vorzeitigen Restschuldbefreiung nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass die Restschuldbefreiung dem Schuldner einen Ausstieg aus der lebenslangen Schuldenhaftung und damit einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen soll. Bei einem bloßen Gläubigerwechsel ist dieser Erfolg nicht gesichert. Bei dem Kreditgeber handelt es sich jedoch um einen Neugläubiger. Dies hat zur Folge, dass, sofern er sich nicht die Forderungen der Altgläubiger hat abtreten lassen und an deren Stelle in das Restschuldbefreiungsverfahren eingetreten ist, seine Forderung gegen den Schuldner nicht von der Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO erfasst ist. Auch werden an ihn die von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge, die der Treuhänder während der Wohlverhaltensperiode erlangt, nicht ausgekehrt, weil er nicht Insolvenzgläubiger ist (§ 292 Abs. 1 Satz 2 InsO). Mithin gibt es keinen Grund, wegen der Forderung des Neugläubigers das Restschuldbefreiungsverfahren zu Ende zu führen, obwohl es Insolvenzgläubiger nicht mehr gibt und die Forderung des Neugläubigers durch das Verfahren nicht betroffen wird.</p>
<p>c) Ob die Schuldnerin sämtliche Verfahrenskosten beglichen hat, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.</p>
<p>3. Der Senat hält es in Anbetracht der noch ausstehenden Feststellungen, ob die Schuldnerin die gesamten Verfahrenskosten beglichen hat, für sachgerecht, das Verfahren an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen; § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: BGH, Beschluss vom 29. September 2011, Az: IX ZB 219/10)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Pressemitteilung: Neues Insolvenzrecht &#8211; mehr Chancen zur Sanierung</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Oct 2011 09:57:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mitteilungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Zu dem heute vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Mit &#8230;<a class="meta-nav" href="http://wzr-inso.com/pressemitteilung-neues-insolvenzrecht-mehr-chancen-zur-sanierung/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu dem heute vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:</p>
<p>Mit dem heute verabschiedeten Gesetz werden Unternehmenssanierungen einfacher und effektiver. Das Insolvenzrecht ist künftig mehr denn je auf Sanierung statt auf Abwicklung von Unternehmen ausgerichtet.</p>
<p>Das Gesetz wird zu einem Sinneswandel hin zu einer neuen „Insolvenzkultur“ beitragen, denn es bietet überlebensfähigen Unternehmen stärker als bisher eine echte Chance zur Sanierung. Bisher wird die Insolvenz häufig mit persönlichem Scheitern und wirtschaftlichem Versagen verbunden. Zukünftig wird das Insolvenzverfahren für alle Beteiligten planbarer und effektiver und bietet so den Rahmen für eine Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen.</p>
<p>Zu den wichtigsten Regelungen des Gesetzes gehören neben der Stärkung der Gläubigerstellung bei der Insolvenzverwalterauswahl auch der Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens sowie die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zum Hintergrund:</p>
<p>Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) werden mehrere Reformvorhaben zum Insolvenzrecht umgesetzt. Die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen soll erleichtert und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglicht werden. Gleichzeitig wird daran festgehalten, dass die Befriedigung der Gläubiger weiter das eigentliche Anliegen des Insolvenzverfahrens bleibt.</p>
<p>Die Gläubigerautonomie insgesamt wird gestärkt. Deshalb wird die Möglichkeit geschaffen, bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Das Institut der Eigenverwaltung wird durch Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei den Verfahrensvoraussetzungen gestärkt: Das Gericht wird dadurch gezwungen, sich ernsthafter als bisher mit den Möglichkeiten der Eigenverwaltung auseinanderzusetzen. Befürwortet der Gläubigerausschuss sie einhellig, soll das Gericht daran gebunden sein. Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters, die gemeinhin als „Schicksalsfrage“ des Verfahrens bezeichnet wird, wird dieser vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden werden. Die Beteiligung der Gläubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters – seine Eignung und Unabhängigkeit vorausgesetzt – sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein. Künftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl bzw. der Jahresbilanzsumme) verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Besteht ein solcher vorläufiger Gläubigerausschuss und einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, soll das Gericht hieran gebunden sein. Die zuweilen aufgeworfene Kritik, Großgläubiger wie insbesondere Banken könnten damit das Insolvenzverfahren dominieren, verkennt, dass es sich bei dem Gläubigerausschuss um ein Gremium handelt, in welchem alle Gläubigergruppen repräsentiert sind. Zudem muss der Gläubigerausschuss seine Entscheidungen zugunsten eines Insolvenzverwalters einstimmig treffen, so dass jedes Mitglied über ein Vetorecht verfügt.</p>
<p>Ein Schuldner wird zukünftig bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit erhalten, innerhalb von drei Monaten in einer Art „Schutzschirmverfahren“ unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht soll nicht nur regelmäßig den vom Schuldner Vorgeschlagenen als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag ist das Gericht dazu auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.</p>
<p>Darüber hinaus soll das Instrument des Planverfahrens ausgebaut werden. Der Entwurf zielt durch eine moderate Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung darauf, dass einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.</p>
<p>Im Rahmen des Planverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („dept-equity-swap). Die Einbindung dieses gesellschaftsrechtlichen Instruments in die Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können.</p>
<p>Um zu vermeiden, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, die Finanzplanung nachträglich stören, hat der Schuldner künftig die Möglichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem werden Verjährungsfristen für verspätete Forderungen verkürzt: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr.</p>
<p>Schließlich wird das Recht der Insolvenzstatistik neu geordnet, damit in Zukunft belastbare Angaben über die finanziellen Ergebnisse und den Ausgang von Insolvenzverfahren vorliegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 27.10.2011)</p>
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