Urteile

21. Oktober 2011

AG Hamburg: Macht der Insolvenzantragsteller in Kenntnis des Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen von der Möglichkeit der Erklärung der Fortsetzung des Insolvenzantragsverfahrens trotz “erledigender” Zahlung keinen Gebrauch, ist dies hinreichendes Indiz für einen unzulässigen “Druckantrag”

Dem Beschluss des AG Hamburg vom 27. September 2011 (Az: 67c IN 74/11) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Insolvenzverfahren liegt ein Antrag einer Sozialversicherungsträgerin v. 4.2.2011 mit Forderungen aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von über EUR 6.000,– zugrunde. Der Schuldner hat in den Jahren 2001 bis 2005 bereits ein Insolvenzverfahren ohne Restschuldbefreiung (Antrag unzulässig) durchlaufen. Ihm ist das Gewerbe als Garten – und Landschaftsbauer untersagt. Er hat es aber weiter, mindestens im Jahre 2009, ausgeübt.

Der hiesigen Antragstellerin wurde mit gerichtlichem Schreiben v. 18.2.2011 ein weiteres, erledigtes, Insolvenzantragsverfahren aus dem Jahre 2010 mitgeteilt (dort Gläubigerantrag einer Sozialkasse mit rückständigen Beiträgen in Höhe v. 6.241,- EUR) im Sinne ihrer Anfrage gem. § 14 Abs. 1 S. 2 und S. 3 der InsO in der Fassung des Haushaltbegleitgesetzes 2011.

Nachdem der Schuldner zu dem hiesigen Insolvenzantrag keine Stellung genommen hatte, veranlasste das Insolvenzgericht ein Sachverständigengutachten und in der Folgezeit wegen Nicht-Kooperation des Schuldners bei der Aufklärung im Sinne von § 97 Abs.1 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung in Gestalt der Zustimmungsverwaltung, einen Haftbefehl zur Auskunftserzwingung und eine vorläufige Postsperre am 18.5.2011. Der Schuldner sollte noch Gelegenheit zur Eigenantragstellung nebst Restschuldbefreiungsantrag erhalten, obwohl er auf diese Möglichkeit bereits mit Verfahrenseinleitung hingewiesen worden war.

Mit Schreiben v. 25.8.2011 erklärte die Antragstellerin den Antrag für erledigt, da der Schuldner am gleichen Tage die Rückstände gezahlt habe. Die Antragstellerin hat den gerichtlichen Hinweis v. 2.9.2011 erhalten, dass das Gericht von einem Druckantrag ausgehen müsste. Sie hat dazu nicht Stellung genommen.

 

Aus den Entscheidungsgründen:

 

Das Gericht hat aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen analog § 91 a ZPO (§ 4 InsO) zu treffen. Das Gericht hat dazu den Sach- und Streitstand des Insolvenzeröffnungsverfahrens bis zur Erledigung zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht kann bei seinen Erwägungen, wer die Kosten eines erledigten Insolvenzeröffnungsverfahrens zu tragen hat, auch die Art und Weise der Erledigung und das Erklärungsverhalten des antragstellenden Gläubigers würdigen. Das Erklärungsverhalten eines Insolvenzantragstellers kann darauf hinweisen, dass er lediglich einen „Druckantrag“ gestellt hat, insbesondere dann, wenn er sich durch eine Verfahrensbeendigung im Besitz der zur „Erledigung“ führenden Zahlung halten will, die, wie vorliegend, zunächst unter der vorläufigen Insolvenzverwaltung aus dem Vermögen des Schuldners gezahlt und damit unwirksam in ihren Tilgungs- und Erfüllungsfolgen ist (§§ 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 InsO), was das Insolvenzgericht zumindest bei einer einseitig bleibenden Erledigungserklärung, die sich in einen Feststellungsantrag umwandelt, berücksichtigen könnte. In besonderen Konstellationen kann die Erledigungserklärung auch für unwirksam erklärt werden.

Bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung, wie vorliegend, kann das Gericht berücksichtigen, ob der zunächst zulässige Antrag sich nunmehr nach derzeitigen Erkenntnissen als Druckantrag darstellt.

Rechtsmißbräuchlich und damit unzulässig ist ein Antrag nicht erst dann, wenn unerlaubte Zwecke verfolgt werden, sondern bereits dann, wenn es dem Antragsteller um die Erreichung anderer Ziele als desjenigen der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung geht („Druckantrag“). Der „Druckantrag“ instrumentalisiert das Insolvenzverfahren (und vorher die diesbzgl. Drohung mit dem Insolvenzantrag), um trotz massiver Indizien auf Zahlungsunfähigkeit des Schuldners noch (Teil-)Zahlungen des Schuldners zu erhalten, was dann teilweise auch zu den als „Stapelanträgen“ bezeichneten Wiederholungsanträgen gegen ein und denselben, fortdauernd zahlungsunfähigen Schuldner führt.

Vorliegend ist der Antragstellerin ein Vorantrag im Sinne der neuen Regelung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO bereits bei Verfahrenseinleitung mitgeteilt worden. Die durch das Haushaltbegleitgesetz in die InsO neu aufgenommene Regelung dient nach der Gesetzesbegründung „der Einschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit insolventer Unternehmen und zur möglichst frühzeitigen Abklärung der möglichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners“ durch die Möglichkeit, das „Weiterlaufenlassen“ des Insolvenzantrages bei Vorantrag innerhalb der letzten zwei Jahre trotz erledigender Zahlung dem Gericht gegenüber zu erklären, damit dieses seinen Gutachtenauftrag weiter fortbestehen lassen kann. Die Regelung gilt für alle Gläubigeranträge wurde aber ohne Frage nur im Hinblick auf die „Dauergläubiger“ Sozialkassen und Fiskus geschaffen, damit diese aus der „Zwangsgläubigerschaft“ entkommen können. „Das Initiativrecht wird dem Gläubiger jedoch nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse der Gesamtgläubigerschaft zugebilligt. Wird die Forderung des Antrag stellenden Gläubigers erfüllt, so bleibt immer noch sein Initiativrecht im Interesse der Gläubigergesamtheit“.

Die Antragstellerin handelt vorliegend beiden gesetzlichen Zielen der Reform des § 14 Abs. 1 InsO zuwider:

Vorliegend hat die Antragstellerin trotz Kenntnis des Vorantrages im Sinne der vorgenannten Neuregelung die Möglichkeit zur Erklärung des „Weiterlaufenlassens“ des Insolvenzantrages nicht genutzt. Laut ihrer Erledigungserklärung weiß die Antragstellerin, dass die erledigende Zahlung aus dem Vermögen des Schuldners stammt und sie kennt aufgrund ihrer eigenen Unterlagen dessen Zahlungsunfähigkeit. Die Zahlung ist daher nach ständiger Rechtsprechung des BGH als inkongruente Deckung für die Dauer von 10 Jahren anfechtbar (§ 133 InsO).

Indem die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt, vermeidet sie die bevorstehende Insolvenzeröffnung und erhöht damit ihre Chancen, die Anfechtung der „erledigenden“ Zahlung zu vermeiden. Diese Motivation der Antragstellerin offenbart sich aus ihrem Verhalten im Insolvenzeröffnungsverfahren in Form der Nicht-Nutzung der neuen gesetzlichen Möglichkeiten, denn der laut Gutachten zahlungsunfähige Schuldner hat, wie dargelegt, ansonsten in keiner Weise am Verfahren mitgewirkt und auch in der Vergangenheit nicht mit den Sozialkassen kooperiert, sondern weitere Verbindlichkeiten auflaufen lassen, sogar noch nach der Gewerbeuntersagung. Die Antragstellerin versucht daher zu ihren eigenen Gunsten eine kurz bevorstehende Insolvenzeröffnung zu vermeiden. Dieses Verhalten ist in der Kostenentscheidung als deutliches Indiz für eine Druckantragszielsetzung zu werten. Die Antragstellerin hat das Verfahrensziel „Insolvenzeröffnung“ nicht angestrebt, sondern gerade vermieden.

Sie hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen, da ihr Antrag nun als unzulässiger Druckantrag offenbar geworden ist.

 

(Quelle: AG Hamburg, Beschluss vom 27. September 2011, Az: 67c IN 74/11)

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