Urteile

21. Oktober 2011

AG Göttingen: Ein Lottogewinn fällt grundsätzlich in vollem Umfang in die Insolvenzmasse

Das AG Göttingen hat mit Beschluss vom 8. September 2011 (Az: 74 IN 235/09) über den folgenden Sachverhalt entschieden:

Über das Vermögen des Schuldners ist aufgrund Eigenantrages am 10.12.2009 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Eröffnungsgutachten beziffert die Verbindlichkeiten auf ca. 32.000 €. Festgestellt worden sind im Laufe des Verfahrens Forderungen von 7 Gläubigern in Höhe von 16.350,39 €. Der pfändbare Einkommensanteil des Schuldners beträgt zwischen 500 € und 800 €.

Am 11.07.2011 hat der Insolvenzverwalter den Schlussbericht eingereicht und nachträgliche Forderungsprüfung beantragt, die am 11.08.2011 im schriftlichen Verfahren erfolgte. Das Anderkonto weist zum Stichtag 01.07.2011 einen Betrag von 1.693.698,89 € aus. Hintergrund ist ein vom Schuldner am 20.06.2011 dem Insolvenzverwalter mitgeteilter Lottogewinn über 1.677.777,00 €. Die Gerichtskosten schätzt der Insolvenzverwalter auf 25.000 €. Seine Verwaltervergütung beantragt er auf 72.560,75 € festzusetzen, ausgehend von einer Teilungsmasse von 1.695.106,49 € und Berücksichtigung von 1.407,60 € im Verlaufe des Verfahrens getätigter Ausgaben. Der Insolvenzverwalter nimmt bei der Regelvergütung von 61.652,13 € und der Pauschale von 6.000 € gem. § 8 Abs. 3 InsVV jeweils einen Abschlag von 10 % vor. Unter Hinzurechnung einer Pauschale für 52 Zustellungen in Höhe von 88,50 € ergibt sich ein Nettobetrag von 60.975,42 €.

 

Aus den Gründen:

 

I. Der Lottogewinn ist Teil der Insolvenzmasse.

1) § 35 Abs. 1 InsO bestimmt, dass das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Der Lottogewinn fällt als Neuvermögen in die Insolvenzmasse. Daran ändert es nichts, dass der Gewinn aus dem unpfändbaren Vermögen des Schuldners generiert wurde.

Anders verhält es sich nur bei gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegebenem Geschäftsbetrieb. § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO verweist auf § 295 Abs. 2 InsO. Der Schuldner muss nur das fiktive Einkommen eines angemessenen Dienstverhältnisses abführen; darüber hinaus gehende Beträge verbleiben ihm.

2) Es muss nicht entschieden werden, ob eine Begrenzung bei offensichtlichem Missverhältnis angebracht ist. Das Insolvenzverfahren dient gem. § 1 Satz 1 InsO der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger.

 

II. Allerdings ist der Vergütungsantrag deutlich übersetzt.

1) Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters der Wert der Masse zu Grund zu legen. Die maßgebliche Teilungsmasse wird nicht durch die Summe der Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen nach oben begrenzt. Abweichend von den früher geltenden Regelungen in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates (VergVO) findet eine Deckelung nicht statt.

2) Zu bedenken ist, dass der vorliegende Fall eine gravierende Abweichung vom Normalfall aufweist. Die Massemehrung ist ohne Zutun und Risiko für den Insolvenzverwalter erfolgt. Ein Abschlag von lediglich 10% verkennt dies gründlich. Zur Begründung des Wegfalles der in der VergVO enthaltenen Deckelung hat der Gesetzgeber angeführt, ein Masseüberschuss sei auf besondere und letztlich erfolgreiche Bemühungen des Verwalters zurückzuführen.

a) Das Gericht nimmt im vorliegenden Fall insgesamt einen Abschlag von 80 % vor gem. § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV.

b) Das Ergebnis wird bestätigt durch nachfolgende Vergleichsrechnung.

Bei der Berechnungsgrundlage von 1.695.106,49 € beträgt die Regelvergütung netto 61.652,13 €. Ohne Lottogewinn ergibt sich bei einer Berechnungsgrundlage von 17.329,49 € eine Regelvergütung von 6.931,80 €. Die Mehrvergütung beträgt durch den Lottogewinn 54.720,33 €, also knapp 90%. Für den Massebestandteil Lottogewinn ist keine Verwertungstätigkeit angefallen, das Haftungsrisiko ist äußerst gering. Es liegt eine große Masse im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV vor. Die Vergütung ist insoweit auf 10% abzusenken. 6.931,80 € (Vergütung ohne Lottogewinn) und 5.472,03 € (10% der Mehrvergütung aufgrund Lottogewinn) ergeben 12.403,83 €, das entspricht 20,12% von 61.652,13 €.

c) Den Abschlag nimmt das Gericht auch vor beim pauschalierten Auslagenersatz gem. § 8 Abs. 3 InsVV.

 

Tenor:

Gemäß Antrag vom 11.07.2011 wird die Vergütung für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 16.206,70 € festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

 

(Quelle: AG Göttingen, Beschluss vom 8. September 2011, Az: 74 IN 235/09)

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